Demenzratgeber Landkreis Goslar

Bei den Pflegegraden 2 bis 5 setzt die Pflegekasse den Bedarf voraus. Die Pflegekasse zahlt dem Seniorenheim für den pflegebedingten Aufwand und die soziale Betreuung einen pauschalen Sachleistungsbetrag, den sogenannten Pflegesatz. Dieser entspricht des jeweiligen Pflegegrades der Bewohnerin/des Bewohners. Pflegebedingte Kosten, die über den Pauschalbetrag hinausgehen, sowie die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, Investitionskosten oder auch individuelle Leistungen müssen selber geleistet werden. Es kann ein Antrag auf „Übernahme der ungedeckten Pflegekosten“ beim zuständigen Sozialamt gestellt werden.Auch hier sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Gewährung der Leistung entscheidend. Die Ansprechpartner*innen in den Alten- und Pflegeheimen stehen Ihnen mit Informationen hilfreich zur Seite. Kurzzeitpflege Nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer Krisensituation, wenn z. B. die Pflegeperson gesundheitlich verhindert ist, kann es notwendig werden, vorübergehend eine vollstationäre Einrichtung, also ein Alten- und Pflegeheim, in Anspruch zu nehmen. Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege steht unabhängig von der Einstufung allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.774 € im Jahr, für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € pro Monat einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Im Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege können auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.224 € im Kalenderjahr erhöht, also maximal verdoppelt werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet. Verhinderungspflege Wird die Verhinderungspflege von Personen sichergestellt, die nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.612 € je Kalenderjahr. Wird die Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, nicht erwerbsmäßig sichergestellt, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades nicht überschreiten. Wenn in diesem Fall notwendige Aufwendungen der Ersatz-Pflegeperson (zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden, kann die Leistung auf bis zu insgesamt 1.612 € aufgestockt werden. Insgesamt dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag von 1.612 € nicht übersteigen. PRÄVENTIVMASSNAHMEN „24 Stunden-Pflege“ in der eigenen Häuslichkeit Wenn Menschen mit einem erheblichen Pflege- und Betreuungsbedarf oder einer demenziellen/ kognitiven Beeinträchtigung weiterhin in ihrem Zuhause leben möchten, brauchen sie eine fachgerechte und persönliche Versorgung. Eine Lösung können mitwohnende Hilfskräfte sein, die häufig aus Polen und anderen osteuropäischen Ländern kommen. Der Einsatz der Kräfte findet meistens für 2–3 Monate und dann im Wechsel statt. Dabei handelt es sich um Betreuungskräfte und in der Regel nicht um ausgebildete Pflegekräfte. Der Begriff 24 Stunden-Pflege bedeutet jedoch nicht, wie der Name irrtümlich vermitteln kann, dass die Kraft Rund-um-die-Uhr arbeitet. Auch hier gelten die Bedingungen des Arbeitszeitgesetzes. Der Begriff umschreibt symbolhaft die Nähe und Verfügbarkeit der häuslichen Kraft. 43 FINANZIERUNG & SOZIALLEISTUNGEN

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