Demenzratgeber Landkreis Goslar

Herrn Thomas Schröder, Telefon 05321 76-511 zur stationären Pflege Herrn Bernd Feistel, Telefon 05321 76-590 zur ambulanten Pflege. GESETZLICHE REGELUNGEN ZUR PFLEGEVERSICHERUNG – SGB XI (eine Versicherungsleistung unabhängig von Einkommen und Vermögen) Zentrale Veränderung – der „neue“ Pflegebedürftigkeitsbegriff Pflegebedürftigkeit hat sich bisher vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen bezogen Pflegebedürftige Menschen mit kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen bekamen keine oder geringere Leistungen Der Pflegebedürftigkeitsbegriff war schon seit seiner Einführung in der Kritik Aber auch: Zunahme der Anzahl der Menschen mit Demenzerkrankungen in Folge der alternden Bevölkerung Demenzkranke Menschen sind häufig körperlich kaum eingeschränkt und können dennoch ihren Alltag nicht selbstständig bewältigen Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff nimmt den Menschen in seiner Lebenswelt in den Blick und berücksichtigt alle für das Leben und die Alltagsbewältigung eines Pflegebedürftigen relevanten Beeinträchtigungen. Körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen werden bei der Einstufung gleichermaßen und pflegefachlich angemessen berücksichtigt. Ausgangssituation – Pflegebedürftigkeitsbegriff §14 SGB XI (alt) Pflegebedürftig ist, wer: „…aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf…“ Vermögen: Zur Deckung von Bedarfen nach dem Sozialgesetzbuch XII ist das gesamte, verwertbare Vermögen vorrangig einzusetzen Jede volljährige Person der Bedarfsgemeinschaft hat jedoch derzeit Anspruch auf einen Vermögensfreibetrag in Höhe von 10.000 €. Daneben kann auch ein Bestattungsvorsorgevertrag, wenn er bereits bei Eintritt des Sozialhilfebedarfs bestand, bis zu einer Höhe von jeweils 4.500 € unangetastet bleiben. Gleiches gilt für ein angemessenes Einfamilienhaus, solange es vom Ehegatten/Lebenspartner bzw. Ehegattin/Lebenspartnerin bewohnt wird, oder einen PKW bis zu einem Wert in Höhe von 7.500 €. Vermögen oberhalb dieser Freibeträge ist vorrangig zur Deckung ungedeckter Pflegekosten einzusetzen. Bitte beachten Sie, dass auch Forderungen gegen Dritte einen Vermögenswert darstellen können. Gemeint sind hier z.B. Schenkungsrückforderungsansprüche aus Hausübergabeverträgen oder direkte Geldgeschenke. Auch der Verzicht auf ein Wohn- / Nießbrauchrecht an einem Gebäude kann eine Schenkungsrückforderung auslösen. Einkommen: Grundsätzlich ist das gesamte zufließende Einkommen vorrangig zu Deckung von Bedarfen nach dem Sozialgesetzbuch XII einzusetzen. Als Beispiele seien hier Renten-, Wohngeld- oder Unterhaltszahlungen genannt. Unterhaltsansprüche gegenüber Ihren Kindern werden seitens des Sozialhilfeträgers allerdings seit 2020 nicht mehr verfolgt, es sei denn der Unterhaltspflichtige erzielt ein Jahreseinkommen von über 100.000 € brutto. Wenn die Leistungen der Pflegekassen zusammen mit eigenem Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, die Kosten der Pflege in einer Pflegeeinrichtung oder ambulant bei Ihnen zu Hause zu decken, sollten Sie also prüfen lassen, ob Leistungen des Sozialhilfeträgers möglich sind. Natürlich findet sich hier nur ein grober Überblick der Aspekte, die bei der Gewährung von Sozialhilfe zu beachten sind. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an den Landkreis Goslar: 40 FINANZIERUNG & SOZIALLEISTUNGEN

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