© C Davids - peopleimages.com - AdobeStock.com Es gilt der Nachranggrundsatz ebenso wie der Grundsatz – ambulant vor stationär. Vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfemitteln ist daher das gesamte eigene Einkommen sowie das Vermögen, bis zu einer Freigrenze von 10.000 € je volljähriges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, vorrangig einzusetzen. Allerdings kann ein bei Sozialhilfeantragstellung bereits bestehender Bestattungsvorsorgevertrag belassen werden. Es ist eine individuelle Prüfung des Bestattungsvorsorgevertrags erforderlich, jedoch gilt eine Vertragshöhe von bis zu 5.400 € als angemessen. Zum Vermögen gehören auch Schenkungsrückforderungsansprüche, die dann ggf. vom Sozialhilfeträger geltend gemacht werden müssen. Gemeint sind hier z.B. Hausübergabeverträge oder direkte Geldschenkungen. Bitte beachten Sie aber, dass auch der Verzicht auf ein Wohnrecht oder ein Nießbrauchrecht Hinweise: · Die vorstehenden Maßnahmen stellen wesentlich auf Pflegebedürftige der Grade 2–5 ab. Die Leistungen des Pflegegrades 1 sind sehr eingeschränkt. · Unter bestimmten Voraussetzungen unterliegen Pflegewohngemeinschaften bzw. das Betreute Wohnen dem Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) und damit der Heimaufsicht. z.B. bei Verkauf der Immobilie eine Schenkung darstellt, die ggf. zurückgefordert werden muss. Eine wesentliche Änderung hat sich durch die Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes ab 01.01.2020 ergeben. Unterhaltsansprüche werden vom Sozialhilfeträger nur noch verfolgt, wenn der/ die Unterhaltspflichtige ein Brutto-Jahreseinkommen von über 100.000 € erzielt. Damit sind die meisten Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Sozialhilfe nicht mehr zahlungspflichtig. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur Sozialhilfegewährung an den Landkreis Goslar: Herrn Thomas Schröder Telefon 05321 76-511 "zur stationären Pflege Herrn Bernd Feistel Telefon 05321 76-590 "zur ambulanten Pflege GESETZLICHE REGELUNGEN UND LEISTUNGEN 39
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