Demenzratgeber Landkreis Goslar

© fizkes - AdobeStock.com LEISTUNGEN DES SOZIALHILFETRÄGERS IM RAHMEN DER HILFE ZUR PFLEGE NACH DEM SGB XII Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind im 7. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – geregelt und stellen somit Sozialhilfeleistungen dar. Es gilt grundsätzlich ein Stufenverfahren. Ambulante Leistungen gehen teilstationären und stationären Leistungen vor, teilstationäre Leistungen gehen stationären Leistungen vor. Hieraus lässt sich der Grundsatz „ambulant vor stationär“ ableiten. Leistungen des Sozialhilfeträgers können Pflegebedürftige erhalten die entweder nicht pflegeversichert sind, oder bei denen die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, den tatsächlichen pflegerischen Bedarf zu decken, oder bei denen Leistungen der Pflegeversicherung abgelehnt wurden, da der Pflegebedarf nicht dauerhaft vorhanden ist. Hilfe zur Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung können allerdings nur diejenigen erhalten, denen von der Pflegekasse mindestens ein Pflegegrad 2 zuerkannt wurde. Im Gegensatz zur Versicherungsleistung der Pflegekasse sind eventuelle Sozialhilfeansprüche aber von Ihren und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen Ihres Ehegatten/Lebenspartners bzw. Ihrer Ehegattin/Lebenspartnerin abhängig. Es gilt der Nachrang-grundsatz in der Sozialhilfe, der besagt, dass Sozialhilfe nicht erhält, wer sich selbst, insbesondere durch Einsatz seines Einkommens und Vermögens, helfen kann. 39 FINANZIERUNG & SOZIALLEISTUNGEN FINANZIERUNG &SOZIALLEISTUNGEN

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