Demenzratgeber Landkreis Goslar

Die Vorsorgevollmacht erstellen Sie bitte selbst. Sie können auch einen Vordruck ausfüllen oder ein Notar wird für Sie tätig. In der Betreuungsstelle und im Internet bekommen Sie den Vordruck des Niedersächsischen Justizministeriums. Vollmachten gemäß § 1829 BGB (schwerwiegende Entscheidungen in dem Bereich Gesundheit) sowie § 1831 BGB (Einschränkung Ihrer persönlichen Freiheit) müssen schriftlich erteilt sein und die genannten Maßnahmen ausdrücklich umfassen. Sie müssen also präzise formulieren. Allgemeine Formulierungen reichen für diese Maßnahmen nicht aus. Der Bevollmächtigte benötigt für seine Einwilligungen grundsätzlich die gerichtliche Genehmigung des Betreuungsgerichtes. Die Vollmacht gilt ab einem bestimmten Zeitpunkt oder von einem bestimmten Ereignis ab. Sie kann widerrufen oder suspendiert werden. Ebenso ist es möglich, sie abzuändern oder der aktuellen Situation anzupassen. Es ist ratsam, sie in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und zu dokumentieren, dass sie weiterhin Gültigkeit hat. Sie können mehrere Bevollmächtigte bestellen. Benennen Sie nur Personen, denen Sie wirklich vertrauen können. Falls sich später die Notwendigkeit ergibt, kann vom Gericht ein Kontrollbetreuer bestellt werden, eine Person, die den Bevollmächtigten kontrolliert. Gegen eine Gebühr von 10,00 € kann die Unterschrift des Vollmachtgebers durch die Urkundsperson der Betreuungsstelle öffentlich beglaubigt werden. Die Beglaubigung empfiehlt sich, weil die Vollmacht im Rechtsverkehr sicherer ist und eher anerkannt wird. Nach neuem Recht endet die Wirkung der Beglaubigung einer Vollmacht durch die Behörde ab dem 01.01.2023 mit dem Tod des Vollmachtgebers. Beglaubigungen der Behörde bis zum 31.12.2022 sind auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam. Beachten Sie bitte noch Folgendes: Soll die Vorsorgevollmacht Verfügungen über Grundbesitz umfassen (Grundbucheinträge oder Grundbuchänderungen), sind besondere Formvorschriften zu beachten. Um Probleme – beispielsweise beim Grundbuchamt – zu vermeiden, ist eine notarielle Beratung – gegebenenfalls Beurkundung – erwägenswert. Im Bereich des Erbrechts ist für den Fall der Ausschlagung einer Erbschaft die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift erforderlich. Im Bereich des Melde- und Passrechtes ist die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift erforderlich, wenn beispielsweise ein Pass beantragt wer- den soll oder eine Ummeldung notwendig wird. Wenn Sie für Ihr Girokonto, für Ihre Sparkonten sowie weitere Geldanlagen eine Vollmacht erteilen wollen, so lassen Sie sich bitte bei Ihrem Geldinstitut beraten. Die Vorsorgevollmacht sollten Sie zu Hause gut aufbewahren. Außerdem kann eine Registrierung bei der Bundesnotarkammer – Zentrales Vorsorgeregister –, Postfach 08 01 51, 10001 Berlin, erfolgen. Nähere Hinweise entnehmen Sie bitte der Internetseite: www.vorsorgeregister.de. Weitere Informationen zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 48 10 09, 18132 Rostock, Telefon 030 182722721 publikationen@bundesregierung.de Seit dem 01.01.2023 gibt es die Ehegatten(not) vertretung nach §1358 BGB. Sie ist an viele Formalitäten geknüpft und umfasst nur einen Teil der im Notfall erforderlichen rechtlichen Aufgabenbereiche. Dies ist für Sie im Zweifel ein Nachteil. Kümmern Sie sich daher rechtzeitig und selbstbestimmt um Ihre Vorsorgevollmacht! Die Vorsorgevollmacht ist die wichtigste Regelung, die Sie für sich und Ihre Angehörigen treffen sollten. 36 VORSORGE & BETREUUNG

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