Vorsorgemappe Stadt Salzgitter

Die Bundesnotarkammer führt gemäß §§ 78 Abs. 2 Nr. 1, 78a der Bundesnotarordnung das Zentrale Vorsorgeregister. Es dient der schnellen und zuverlässigen Information der Betreuungsgerichte über vorhandene Vorsorgeurkunden (Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen, auch in Verbindung mit einer Patientenverfügung). Dadurch werden unnötige Betreuungen im Interesse der Bürgerinnen und Bürger vermieden, deren Wünsche optimal berücksichtigt und Justizressourcen geschont. Daten der Vorsorgeurkunde (Ziffern 1–4) Ziffer 1: Die Angabe des Datums der Vorsorgeurkunde ist zwingend. Ziffer 2: Die Angaben zum Umfang Ihrer Vorsorgevollmacht erleichtern dem Betreuungsgericht, den Inhalt der Vollmacht frühzeitig zu beurteilen. • Vermögensangelegenheiten betreffen die Befugnis, über Vermögensgegenstände zu verfügen, Verbindlichkeiten einzugehen oder gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen (auch öffentlichen) Stellen in Vermögensangelegenheiten zu handeln. Sofern die Vorsorgevollmacht dem Grundbuchamt vorzulegen ist, muss sie zumindest in öffentlich beglaubigter Form erteilt worden sein. Gleiches gilt, wenn die Vollmacht dem Handelsregister einzureichen ist. Die Aufnahme von Verbraucherdarlehen erfordert eine notariellbeurkundete Vollmacht. • Angelegenheiten der Gesundheitssorge umfassen beispielsweise die Einsicht in Krankenunterlagen und das Besuchsrecht. Die Befugnis des Bevollmächtigten zur Einwilligung, Nichteinwilligung oder zum Widerruf der Einwilligung in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf nach § 1904 Abs. 1, 2 und 5 BGB bei bestimmten Gefahrenlagen der ausdrücklichen Erwähnung in der Vollmacht. Nach § 1906a Abs. 1, 5 Satz 1 BGB kann der Bevollmächtigte in eine ärztliche Maßnahme gegen den natürlichen Willen des Vollmachtgebers nur unter sehr strengen Voraussetzungen einwilligen. Die Einwilligung setzt voraus, dass sie erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden vom Vollmachtgeber abzuwenden und dass diese Befugnis von der Vollmacht ausdrücklich umfasst ist. Dies gilt nach § 1906a Abs. 4 und 5 Satz 1 BGB auch für die Verbringung zu einem stationären Aufenthalt gegen den Willen des Vollmachtgebers, wenn eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht kommt. Zudem bedarf die Einwilligung in die vorgenannten Maßnahmen grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Eintragungsverfahren Mit der Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister ist keine eigenständige Vollmachtserteilung bzw. Betreuungs- oder Patientenverfügung verbunden. Alle rechtlichen Fragen klären Sie bitte mit Ihrem Notar oder Rechtsanwalt. Wenn Sie eine wirksame Vorsorgeurkunde errichtet haben, können Sie den Antrag auf Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister mit dem vorangehenden Formular (S. 36/37) oder gebührenermäßigt unter www.vorsorgeregister.de stellen. Für jeden Vorsorgenden ist ein eigenes Datenformular auszufüllen. Füllen Sie bitte den Antrag deutlich und vollständig aus. Alle Pflichtangaben sind mit * gekennzeichnet. Senden Sie den unterschriebenen Antrag per Post an: ZVR, Postfach 08 01 51, 10001 Berlin. Bitte schicken Sie uns keinesfalls Ihre Vorsorgeurkunde selbst! Nach Eingang Ihres Antrages erhalten Sie eine Rechnung mit dem Datenkontrollblatt, aus dem Sie die erfassten Daten ersehen und noch eventuelle Korrekturen vornehmen können. Nach Eingang der Eintragungsgebühr erfolgt die endgültige Speicherung Ihrer Vorsorgeurkunde, so dass die zuständigen Gerichte Einsicht erhalten. Zum Abschluss des Verfahrens erhalten Sie eine Eintragungsbestätigung und Ihre ZVR-Card. Kosten der Eintragung Für die Registrierung werden aufwandsbezogene Gebühren erhoben. Die Gebühr fällt nur einmal an und deckt die dauerhafte Registrierung und Beauskunftung der Gerichte ab. Sie beträgt für postalische Anmeldungen 16,00 €. Wenn Sie nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, kostet es 18,50 €. Wird mehr als ein Bevollmächtigter registriert, fallen für jeden weiteren Bevollmächtigten zusätzlich 3,00 € an. Bei Internet-Meldungen ermäßigt sich die jeweilige Grundgebühr um 3,00 € und der Zuschlag für jeden weiteren Bevollmächtigten um 0,50 €. 37 Informationen zum Eintragungsverfahren für Privatpersonen

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