Wird ein Betreuungsgericht um eine Betreuungsbestellung gebeten, kann es dort nachfragen und erhält so die Auskunft, dass Sie eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten haben. Zusätzlich können Sie mit einer Vollmachtskarte z. B. in ihrem Portemonaie auf das Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht hinweisen. Ein Formular finden Sie in dieser Vorsorgemappe. Sie können die Vollmacht jederzeit widerrufen. Hierzu müssen Sie alle ausgehändigten Vollmachtsurkunden zurückverlangen. Bei Zweifeln oder Unsicherheiten sollten Sie unbedingt anwaltlichen oder notariellen Rat suchen oder die Hilfe der Betreuungsbehörde oder eines Betreuungsvereins in Anspruch nehmen. Kontaktdaten der Betreuungsstelle der Stadt Salzgitter VParacelsusstraße 1-9, 38259 Salzgitter t 05341 839-2470 Ehegattennot- vertretungsrecht Was ist das Ehegattennotvertretungsrecht? Das Ehegattennotvertretungsrecht wurde am 1. Januar 2023 in Deutschland eingeführt und ermöglicht den Ehepartnern, im Falle einer plötzlichen, akuten Erkrankung oder eines Unfalls vorübergehend ausschließlich in Gesundheitsangelegenheiten zu vertreten, wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, eigene Entscheidungen zu treffen. Es bietet einen vorübergehenden Schutz und stellt sicher, dass in kritischen Situationen schnell notwendige Entscheidungen getroffen werden können. Trotzdem ist es ratsam, zusätzlich eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, um für langfristige Vertretungsfälle umfassend vorbereitet zu sein. Die rechtliche Grundlage für das Ehegattennotvertretungsrecht bildet das § 1358 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Diese Regelung gilt jedoch nur unter bestimmten Bedingungen und ist zeitlich begrenzt. Das Ehegattennotvertretungsrecht gilt nur für in Deutschland rechtlich anerkannte Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften. Es muss eine plötzliche und schwere Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegen, aufgrund derer der betroffene Ehegatte außerstande ist, selbst Entscheidungen zu treffen. Das Recht gilt nur, wenn keine andere Vollmacht (wie z. B. eine Vorsorgevollmacht) vorliegt, die die Vertretung bereits regelt. Der vertretende Ehegatte kann in den folgenden Bereichen Entscheidungen treffen: • Medizinische Maßnahmen: Zustimmung oder Ablehnung von ärztlichen Behandlungen und Eingriffen. • Pflege und Rehabilitation: Entscheidungen über pflegerische Maßnahmen und Rehabilitationsmaßnahmen. • Krankenhausaufenthalt: Zustimmung zu Krankenhausaufenthalten und Entlassungen. • Das Ehegattennotvertretungsrecht ist auf maximal sechs Monate beschränkt. Der betroffene Ehegatte kann jederzeit, sobald er wieder handlungsfähig ist, der Vertretung widersprechen und eigene Entscheidungen treffen. Vorsorgevollmacht Formular auf Seite 21 11 Information zur Vollmacht/Vorsorgevollmacht
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