Jeder von uns kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln kann. Sie sollten sich für diesen Fall einmal gedanklich mit folgenden Fragen befassen: • Was wird, wenn ich auf die Hilfe anderer angewiesen bin? • Wer handelt und entscheidet für mich? • Wird dann mein Wille auch beachtet werden? Natürlich ist es gut, dass Ihre Angehörigen Ihnen beistehen, wenn Sie selbst wegen Unfalls, Krankheit, Behinderung oder einem Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Wenn aber rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen gefordert sind, dürfen Ehegattin bzw. Ehegatte, Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner oder Kinder Sie nicht gesetzlich vertreten. Für eine Volljährige oder einen Volljährigen können die Angehörigen nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: Entweder auf Grund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder aufgrund einer gerichtlichen Bestellung als Betreuerin oder Betreuer. Die Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Sie benennen eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die bereit sind, für Sie im Bedarfsfall zu handeln. Hierbei können Sie sich von Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen leiten lassen sowie zusätzlich Anweisungen geben, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen. Es ist sehr zweckmäßig, nach Möglichkeit die gewünschten Bevollmächtigten (z.B. Angehörige oder Freunde) bereits bei der Abfassung der Vollmacht mit einzubeziehen. Die bevollmächtigte Person wird nicht vom Gericht beauftragt, sie ist dem Gericht daher nicht rechenschaftspflichtig. Zwar gibt es für Vorsorgevollmachten grundsätzlich keine vorgeschriebene Form. Schon aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft erscheint eine schriftliche Abfassung aber geboten. Einen Vordruck der niedersächsischen Justizbehörde finden Sie im Anhang. Die Orts- und Datumsangaben bitte nicht vergessen und die vollständige eigenhändige Unterschrift darf keinesfalls fehlen. Vollmacht/Vorsorgevollmacht Entscheidungen abgeben – Vorsorgevollmacht erteilen Bei der Abfassung der Vollmacht sollten Sie sich den Rat der Betreuungsbehörde, eines Betreuungsvereins oder eines Notars einholen. Mit der öffentlichen Beglaubigung der Vorsorgevollmacht durch die Betreuungsbehörde oder den Notar wird bestätigt, dass die Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht von Ihnen stammt. Damit können sich künftige Vertragspartner darauf verlassen, dass Sie tatsächlich die Vollmacht erteilt haben. Sie können Ihre Unterschrift entweder kostengünstig durch die Betreuungsbehörde oder auch durch einen Notar öffentlich beglaubigen lassen. Eine öffentliche Beglaubigung ist erforderlich, wenn die bevollmächtigte Person Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Handelsregister abgeben soll. Die notarielle Beurkundung erfüllt hingegen nicht nur den Zweck des Identitätsnachweises, sondern zeigt, dass sich ein Notar auch inhaltlich näher mit der Vollmachtsurkunde befasst hat. Er berät den Vollmachtgeber und sorgt für rechtssichere Formulierungen. Eine Vollmacht zur Vorsorge gibt – je nach ihrem Umfang – der/dem Bevollmächtigten gegebenenfalls sehr weitreichende Befugnisse. Deshalb ist die wichtigste Voraussetzung hierfür Ihr Vertrauen zu der Person, die Sie womöglich bis zu Ihrem Lebensende aufgrund dieser Vollmacht vertreten soll. Es steht dem Vollmachtgeber frei, eine oder mehrere Personen zu bevollmächtigen. Bevollmächtigen Sie mehrere, müssen Sie festlegen, ob jede bevollmächtigte Person allein handeln kann (Einzelvertretung) oder aber nur sämtliche bevollmächtigte Personen gemeinsam (Gesamtvertretung). Für den Fall, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person »im Ernstfall« verhindert ist, sollte möglichst eine weitere Vertrauensperson als Ersatzbevollmächtigte oder Ersatzbevollmächtigter zur Verfügung stehen. Die Vollmacht sollte zu Ihrer Sicherheit so erteilt werden, dass die bevollmächtigte Person die Vollmachtsurkunde bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts für Sie im Original vorlegen kann. Ihre Vorsorgevollmacht und den Namen der/des Bevollmächtigten können Sie beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gebührenpflichtig registrieren lassen. 10 Information zur Vollmacht/Vorsorgevollmacht
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