Senioren-Wegweiser Beverungen und das Dreiländereck

38 Öffentliche Verwaltungen Zu den wichtigen Aufgaben des Schwerbehindertenrechts gehört es, Anträge von Bürgerinnen und Bürgern zu bearbeiten, die für ihre Beeinträchtigungen den entsprechenden Grad der Behinderung festgestellt haben möchten. Im Verwaltungsverfahren werden, unter Beteiligung von ärztlichen Gutachtern, das Vorliegen einer Behinderung, der Grad der Behinderung und die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen festgestellt (s. § 69 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch). Eine Behinderung ist die Auswirkung einer mehr als sechs Monate bestehenden Beeinträchtigung, die von einem für das Lebensalter typischen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand abweicht. Der Grad der Behinderung wird, abgestuft nach Zehnergraden, auf einer Skala von mindestens 20 bis höchsten 100 festgestellt. Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird deren Gesamtauswirkung beurteilt und ein Gesamtgrad der Behinderung ermittelt, der jedoch nicht der Summe der einzelnen Behinderungsgrade entspricht. Mit dem Grad der Behinderung wird die Auswirkung der Beeinträchtigung auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gekennzeichnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob der gesundheitliche Schaden angeboren, Folge eines Unfalls oder einer Krankheit ist. Altersbedingte Beeinträchtigungen finden nur Berücksichtigung, wenn Sie von dem für das Lebensalter entsprechenden Zustand abweichen. Die Bewertungskriterien für die Ermittlung dieser Beeinträchtigungen sind bundeseinheitlich in der Versorgungsmedizin-Verordnung geregelt. Als schwerbehindert gelten Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde. Sie haben die Möglichkeit. sich einen Schwerbehindertenausweis ausstellen zu lassen, mit dem sie Ihren Anspruch auf Leistungen nachweisen können. Bei bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden Merkzeichen festgestellt und im Ausweis eingetragen. Diese Merkzeichen berechtigen zu weitergehenden Hilfen, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Die wichtigsten Merkzeichen G: Gehbehinderung – erhebliche Beeinträchtigung im Straßenverkehr aG: außergewöhnliche Gehbehinderung B: Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel Rf: Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht H: Hilflosigkeit BI: Blindheit und hochgradige Sehbehinderung GI: Gehörlos Ihre Ansprechpartnerin: Verena Potthast Kreishaus Höxter Moltkestr. 12, 37671 Höxter Tel. 052719650 Aufsicht nach dem Wohn- und Teilhabegesetz/Heimaufsicht und Wohnraumberatung Für das Wohn- und Teilhabegesetz ist der Kreis Höxter zuständige Behörde. Das Wohn- und Betreuungsgesetz dient den Interessen und Bedürfnissen alter Menschen sowie pflegebedürftiger oder behinderter Volljähriger, die in Betreuungseinrichtungen leben oder in eine solche einziehen möchten. Aufsicht über Betreuungseinrichtungen, die ältere Menschen sowie pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufnehmen Durch das Wohn- und Teilhabegesetz sollen die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner und der Menschen, die in eine Betreuungseinrichtung einziehen möchten, vor Beeinträchtigungen geschützt werden und insbesondere deren Selbstständigkeit und Eigenverantwortung gewahrt werden. Das Wohn- und Teilhabegesetz gilt für alle Einrichtungen, die ältere Menschen sowie pflegebedürftige oder behinderte Volljährige nicht nur vorübergehend aufnehmen und betreuen sowie für Kurzze itpflegeeinrichtungen. Um den Gesetzeszweck zu erreichen, sieht das Wohn- und Teilhabegesetz zum einen die Beratung und Information der Bewohner und Einrichtungsträger und zum anderen eine Aufsicht und Überwachung der Betreuungseinrichtungen vor. Falls Sie vor oder nach einem Einzug Fragen haben, können Sie diese an die Einrichtungsmitarbeiter / innen Ihres Vertrauens, die Einrichtungsleitung oder den von allen Bewohnern gewählten Beirat richten, die Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen werden. Bei weitergehenden Fragen, Meinungsverschiedenheiten oder unbefriedigenden Auskünften können Sie sich vertrauensvoll an die Mitarbeiter der für das Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde des Kreises Höxter wenden. Sie geben Ihnen gern Auskunft. Ihre Ansprechpartner: Barbara Rehker Kreishaus Höxter, Zimmer C 240 Moltkestr. 12, 37671 Höxter Tel. 05271 965-3122 Rolf Wahrenburg Tel. 05271 965-3121

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