DDenkmalschutz Da der Denkmalschutz unter das jeweilige Landesrecht fällt, existiert keine einheitOLFKH 'H¿QLWLRQ GHV %HJULIIV 8QWHUVFKLHGHQ wird meist zwischen Baudenkmälern, beweglichen Denkmälern und Bodendenkmälern. Denkmäler werden in eine Denkmalsliste oder ein Denkmalsbuch eingetragen. Baumaßnahmen an unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden unterliegen GHU *HQHKPLJXQJVSÀLFKW HEHQVR GHUHQ Abriss. Eigentümer*innen können auch in zumutbarem Umfang zur Instandhaltung XQG 5HVWDXUDWLRQ YHUSÀLFKWHW ZHUGHQ Dafür werden zwar öffentliche Zuwendungen bereitgestellt, ein Rechtsanspruch auf diese Zuwendungen besteht jedoch nicht. Aufwendungen für den Erhalt und die Instandsetzung von Baudenkmälern werden steuerlich begünstigt. Der Denkmalbeirat der Universitätsstadt Marburg soll zu allen Veränderungen an Kulturdenkmälern und bei Neubaumaßnahmen, die in denkmalgeschützten Gebieten der Stadt und den historisch bedeutsamen Ortskernen der zur Stadt Marburg gehörenden Gemeinden liegen, gehört werden. Zu seinen Aufgaben gehört es, die Untere Denkmalschutzbehörde (UDSchB) der Stadt Marburg in ihrer Arbeit, die ihr nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz (HDSchG) obliegt, zu beraten und zu unterstützen. Weiterführende Informationen ¿QGHQ 6LH LP ,QWHUQHW XQWHU www.marburg.de/ denkmalschutz 74 Bau-Glossar Øè÷ðûìó "! Ruheraum Di – Fr 13 – 22 Uhr 10 – 22 Uhr 10 – 21 Uhr 8 – 19:45 Uhr (Mai bis Sept.) Freizeitangebote
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