Bauen und modernisieren in Marburg

Naturschutz im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind die Belange des Naturschutzes grundsätzlich zu beachten. In diesem Fall werden Eingriffe in Natur und Landschaft planerisch vorbereitet. Damit ist die naturschutzrechtliche Ausgleichsregelung anzuwenden. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden im Bebauungsplan festgesetzt. Die Verursachenden des Eingriffs (Bauherrschaft) haben, soweit von entsprechenden Festsetzungen betroffen, durch die Vorlage HLQHV )UHLÀlFKHQJHVWDOWXQJVSODQV RGHU Begrünungsplans im Bauantragsverfahren nachzuweisen, dass die Festsetzungen über die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beachtet und umgesetzt werden. Naturschutz im Außenbereich Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur dann zulässig, wenn es sich um ein so genanntes privilegiertes Vorhaben handelt, also landwirtschaftliche Vorhaben und begünstigte Vorhaben, die im allgemeinen öffentlichen Interesse stehen. Die Errichtung von baulichen Anlagen im Außenbereich stellt grundsätzlich einen bau- und naturschutzrechtlichen genehmigungs- und ausgleichsSÀLFKWLJHQ (LQJULII GDU ,P 5DKPHQ GHV Genehmigungsverfahrens sind Eingriffe in Natur und Landschaft und die entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung, zur Reduzierung, zum Ausgleich und Ersatz von Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes von einer hierfür TXDOL¿]LHUWHQ 3HUVRQ QDFK GHQ JHVHW]OLFKHQ Vorgaben in einer „Eingriffs-Ausgleichsplanung“ zusammenzustellen. Dieses Gutachten wird Bestandteil der Genehmigung. Umweltschutz im Bauwesen Bauen und Umweltschutz – auf den ersten Blick erscheinen die beiden Begriffe nicht miteinander vereinbar, ja geradezu widersprüchlich. Im Allgemeinen gilt Bauen als Eingriff in Natur und Landschaft. Fasst man unter dem Begriff des Bauens neben Gebäuden verschiedener Art auch Industrie- und Gewerbeanlagen, Straßen und sonstige Verkehrsbauten sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen zusammen, so kann das Bauen als eine der wesentlichsten Ursachen für die Schädigung und Zerstörung der Umwelt angesehen werden. Zwar kennt das Grundgesetz den Grundsatz der Baufreiheit, eine große Zahl anderer gesetzlicher Bestimmungen schränkt diesen Grundsatz allerdings erheblich ein und bestimmt, was, wo und in welcher Weise gebaut werden darf. Sehr viele dieser Bestimmungen gelten mit dem Ziel, den Grad der Umweltbeeinträchtigungen möglichst gering zu halten. ą Úðêïèł äĀòè äð è äðùìúûöêò Ðùìèûöùú ¡ Îëöéìàûöêò êöô 62 Øè÷ðûìó * Bauen, Artenschutz und Natur

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