Naturschutz in der bebauten Ortslage Für die Errichtung von baulichen Anlagen in der bebauten Ortslage besteht bei Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen ein grundsätzliches Baurecht. Unterschieden werden hierbei u.a. Vorhaben (bauliche Anlagen), die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage ohne Bebauungsplan errichtet werden sollen, und Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Ein Vorhaben ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage zulässig, wenn es sich aufgrund seiner Bauweise (z.B. hinsichtlich seiner äußeren Erscheinung wie Dachform und -farbe, Dachneigung, Anzahl der Geschosse etc.) in die Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Errichtung von baulichen Anlagen im Zusammenhang bebauter Ortsteile ist naturschutzrechtlich QLFKW DXVJOHLFKVSÀLFKWLJ *OHLFKwohl sind naturschutzrechtliche Bestimmungen, wie das Arten- und Biotopschutzrecht zu beachten. Besonders geschützte Biotope, wie z.B. natürliche oder naturnahe Gewässer, Nasswiesen, Röhrichte und Auwälder dürfen nur unter besonderen Umständen mit einer Ausnahmegenehmigung beseitigt werden. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch bestehende Rechtsverordnungen über Schutzgebiete bzw. -objekte wie Naturdenkmale, Landschaftsschutzgebiete sowie Baumschutzsatzungen. Die Beseitigung älterer Gehölzbestände kann im Einzelfall, soweit diese das Ortsbild prägen, ein Eingriff in Natur und Landschaft sein, der genehmiJXQJV XQG DXVJOHLFKVSÀLFKWLJ LVW (V ZLUG in diesem Fall empfohlen, die Auskunft der Unteren Naturschutzbehörde einzuholen. Nicht nur in Häusern mit (Schiefer-)Verkleidung, auch in älteren Gebäuden mit vielen Spalten, Kellern und ungedämmten Dachböden sowie der Installation von Photovoltaik oder Solarthermieanlagen besteht ein hoher Anfangsverdacht, dass geschützte Tiere (Vögel, Fledermäuse) von den geplanten Maßnahmen betroffen sind. )RUWSÀDQ]XQJV XQG 5XKHVWlWWHQ VLQG ] % Fledermausquartiere in Wandverkleidungen, Schwalbennester, Mauerseglernistplätze, Horste/Nester in Fassadenbegrünungen, auf Dächern, Türmen und Schornsteinen, Nester von Hornissen, Steinhaufen oder Schutzhalden für Reptilien. Wenden Sie sich deswegen vor Beginn jeglicher Arbeiten an die Untere Naturschutzbehörde. Diese prüft und entscheidet, ob eine gutachterliche Kontrolle und ggf. eine artenschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sind. Artenschutz Grundsätzlich dürfen Bäume und Gehölze aus Gründen des Artenschutzes nur außerhalb der gesetzlich festgesetzten Brut- und Setzzeit und somit nur zwischen dem 1. Oktober und dem letzten Tag im Februar entfernt werden. Unter gewissen Umständen kann eine Befreiung bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt werden. Dann muss aber vor Fällung eine artenschutzrechtliche Untersuchung am Baum oder Gehölz durchgeführt werden. Ziel der artenschutzrechtlichen Untersuchung ist HV GLH 6W|UXQJ YRQ 5XKH XQG )RUWSÀDQzungsstätten geschützter Tierarten oder die Tötung der Tiere selbst zu vermeiden. Ältere Gehölzbestände mit Baumhöhlen oder *UQÀlFKHQ 7URFNHQPDXHUQ XQG *HZlVsern können von besonders oder streng geschützten Tierarten (z.B. Mauer-und Zauneidechsen, Fledermäuse, Amphibien, Vögel) besiedelt sein, die dem Artenschutz unterliegen. Durch die Errichtung von baulichen Anlagen können diese Lebensräume beseitigt bzw. beeinträchtigt werden und damit auch die dort vorkommenden geschützten Tierarten in ihrem Bestand nachhaltig geschädigt werden. In diesem Fall muss der Eingriff seitens der Naturschutzbehörde bewertet und genehmigt werden. Soweit möglich sollte hier eine Erhaltung des Landschaftselementes angestrebt werden. Ggf. werden dann Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. '" Kapitel 9 Bauen, Artenschutz und Natur
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