Bäume z.B. Baumhöhlen aufweisen, sind vor der Fällung gesonderte Gutachten zum Artenschutz auch außerhalb der Brutzeit erforderlich, da auch Kleinsäuger in Baumhöhlen ihre Winterruhe oder ihren Winterschlaf verbringen können. Auch bei der Entfernung YRQ JURÀlFKLJHQ *HK|O]EHVWlQGHQ LVW ]X prüfen, ob durch die Entfernung LebensUlXPH 4XDUWLHUH )RUWSÀDQ]XQJV XQG Ruhestätten von geschützten Arten zerstört werden. Ganzjährig erlaubt sind lediglich VFKRQHQGH )RUP XQG 3ÀHJHVFKQLWWH ]XU Beseitigung des jährlichen Zuwachses. %DXPIlOOXQJHQ XQG JURÀlFKLJH *HK|O] entfernungen im planungsrechtlichen Außenbereich stellen einen Eingriff in Natur und Landschaft dar und müssen von der Naturschutzbehörde genehmigt und in der Regel vom Verursachenden auch ausgeglichen werden. Bei Fragen zum Artenschutz, Gehölzfällungen im Außenbereich oder Fällzeitpunkt wenden Sie sich bitte an die Untere Naturschutzbehörde. www.marburg.de/ naturschutz nicht mit dem Unterboden vermischt werden und keine Fremdbestandteile wie Scherben, Ziegelreste etc. enthalten. Der vorhandene Mutterboden ist im Übrigen meistens der beste Boden für zukünftige Gartenanlagen und kann nach Abschluss der Bauarbeiten wieder vor Ort verwertet werden. Bäume und Sträucher auf dem Grundstück Für Fragen zu Arten- und Naturschutz ist die Untere Naturschutzbehörde zuständig. Wer einen Baum fällen will, der das Ortsbild prägt, besonders alt ist oder Höhlen und Spalten aufweist, in denen sich geschützte Tierarten aufhalten (z.B. Vögel, Fledermäuse) und/oder wenn ein Baum im baurechtlichen Außenbereich steht, sollte beachtet werden, dass hierfür besondere Anforderungen an die Genehmigung gestellt werden. So ist das Entfernen von Bäumen und Gehölzen während der Brutzeit (1. März bis 30. September) grundsätzlich nicht erlaubt. Dieser Schutzzeitraum soll dazu dienen, insbesondere unsere heimischen Vogelarten in ihrer Brutzeit zu schützen und Störungen zu vermeiden. In manchen Fällen, wenn © goami - AdobeStock.com 49 Øè÷ðûìó ( Entsorgung
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