Bauen und modernisieren in Marburg

Bodenaushub, Bauschutt, Baustellenabfälle Bodenaushub, Bauschutt und sonstige Baustellenabfälle sind grundsätzlich zu trennen und getrennt zu verwerten. Es bietet sich an, vertragliche Vereinbarungen mit Beteiligten zu treffen, z.B. dass Handwerker*innen ihre Abfälle wieder mitnehmen müssen. Schadstoffhaltige Teile sind vor dem Abriss von Gebäuden oder Gebäudeteilen auszubauen. Dies gilt besonders für asbesthaltige Baustoffe, aber auch für Bauteile wie Fußbodenbeläge, Fenster, Türen und Rohrleitungen, die eine Aufbereitung erschweren oder unmöglich machen können. Baureststoffe lassen sich in folgende, unterschiedlich zu entsorgende Gruppen aufteilen: » Unbelasteter Bodenaushub aus der Baugrube kann direkt vor Ort für die landschaftsbauliche bzw. gärtnerische Gestaltung des Grundstücks verwendet werden. » Bauschutt muss nach den Kategorien aufbereitungsfähig und nicht aufbereitungsfähig eingeteilt werden. Auf die Deponie gehören alle festen, nicht auslaugbaren anorganischen Stoffe wie Fliesen, Leichtbaustoffe, Bimsstein, Schiefer, Schamotte, Kalk, Mörtel und Gips. Zum aufbereitungsfähigen BauVFKXWW JHK|UHQ 3ÀDVWHU .DONVDQG und Natursteine, Dachsteine und Ziegel sowie Beton mit und ohne Eisen. » Verwertbare Baustellenabfälle werden möglichst sauber getrennt und dem Recycling zugeführt. Metalle werden vom Schrotthandel gerne abgeholt, Verpackungen aus Pappe und Papier kommen in den Altpapiercontainer, Kunststoff- oder Styroporverpackungen gehören in den gelben Sack, Holzabfälle können der Altholzverwertung zugeführt werden. » Nicht verwertbare brennbare Baustellenabfälle wie Türen, Tapeten, Fußbodenbeläge, Fensterrahmen und Vertäfelungen gehören in die Müllverbrennungsanlage. » Schadstoffhaltige Abfälle sind als Sonderabfall zu entsorgen, das gilt auch für Materialien, die mit schädlichen Stoffen durchmischt oder getränkt sind. Dazu gehören Spraydosen, Verdünner, noch feuchte Klebstoffe sowie Kitt- und Spachtelmassen, Holzschutzmittel, Teerrückstände, Bitumen, Batterien und Abbeize. » Asbesthaltige Abfälle unterliegen besonderen Sicherheitsvorschriften. Der Bauaufsichtsbehörde muss eine Bescheinigung einer sachverständigen Person darüber vorgelegt werden, ob Bauteile der abzureißenden Gebäude asbesthaltige Materialien enthalten; und mit der Demontage, dem Verfestigen oder Beschichten solcher Stoffe dürfen nur Unternehmen beauftragt werden, die einen sogenannten „Asbestschein“ nach TRGS 519 besitzen. Mutterboden Die humose Oberbodenschicht wird auch Mutterboden genannt. Der Schutz dieses Mutterbodens ist im Baugesetzbuch (§202 BauGB) festgelegt. Bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen ist demnach der Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Der Mutterboden sollte beim Abtragen oder Zwischenlagern möglichst 48 Entsorgung Kapitel 7

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