Bauplanungsrecht Im Gegensatz zum Bauordnungsrecht, das sich damit befasst, wie ein Grundstück bebaut werden kann, regeln die Bestimmungen des Bauplanungsrechts die Frage, ob ein Grundstück überhaupt bebaut werden darf. Die entsprechenden 5HJHOXQJHQ ¿QGHQ VLFK LP %DXJHVHW]EXFK (BauGB), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und einer Reihe anderer baurechtlicher Nebengesetze. Bauturbo Kerninhalt des am 30.10.2025 in Kraft getretenen „Bauturbos“ bleibt die Einführung eines neuen §246e BauGB, der befristet bis zum 31.12.2030 zur Beschleunigung des Wohnungsbaus erlaubt, zugunsten von Wohnungsbauvorhaben vom Aufstellen oder Ändern von Bebauungsplänen abzusehen. Damit wird ein weitreichendes Abweichen vom Bauplanungsrecht ermöglicht. © BalanceFormCreative - AdobeStock.com Erforderlich ist immer die Zustimmung der Gemeinde. Die Gemeinde erteilt ihre Zustimmung, wenn das Vorhaben auch ohne Durchführung eines Planverfahrens mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Die Regelung ist nicht an eine bestimmte Mindestanzahl neu entstehender Wohneinheiten geknüpft. Der „Bauturbo“ kann mithin auch für Bauvorhaben mit weniger als 6 Wohneinheiten aktiviert werden. Auch sind „angespannte Wohnungsmärkte“ nicht mehr Voraussetzung, den „Bauturbo“ anzuwenden. Bauordnungsrecht Das Bauordnungsrecht auf Länderebene regelt bautechnische Anforderungen an die Bauvorhaben und befasst sich mit der Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung und Nutzung baulicher Anlagen ausgehen. Um das zu erreichen, bestimmt das Øè÷ðûìó # "! Das Baurecht im Überblick
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