Wegweiser- Älter werden im Schwalm-Eder-Kreis

© nmann77 - AdobeStock.com Für schwerwiegende Entscheidungen wie z. B. risikoreiche Operationen oder freiheitsentziehende Maßnahmen braucht die bevollmächtigte Person grundsätzlich die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts. Für Grundstücks- und Unternehmensgeschäfte oder Darlehensaufnahmen muss die Vollmacht notariell beurkundet werden. Wer einen oder mehrere Menschen seines Vertrauens, z.B. den Ehepartner, ein Kind oder eine Freundin bzw. einen Freund, mit der Wahrnehmung seiner Interessen für den Fall der Fälle beauftragen will, muss diese Vollmacht in jedem Fall schriftlich erteilen. Die ausgewählten Personen sollten absolut vertrauenswürdig und auch auf längere Sicht in der Lage sein, die Vollmacht wahrzunehmen. Im Dokument muss die bzw. der Bevollmächtigte mit komplettem Namen genannt sein, dazu gehören Ort und Datum sowie die Unterschriften der vollmachtgebenden Person und der bzw. des Bevollmächtigten. Es empfiehlt sich, in der Vollmacht genau zu bezeichnen, wozu die bzw. der Bevollmächtigte im Einzelnen berechtigt sein soll. So können Regelungen zu Bereichen, wie Finanzen, Gesundheit, Pflegebedürftigkeit, Wohnung, Behörden und Todesfall, getroffen werden. Die Erteilung der Vollmacht setzt voraus, dass die vollmachtgebende Person zum Zeitpunkt der Unterzeichnung geschäftsfähig ist. In manchen Fällen empfiehlt es sich, im Vorfeld der Erstellung die Geschäftsfähigkeit durch ein ärztliches Attest oder eine notarielle Beurkundung bestätigen zu lassen. Ab wann die Vollmacht gelten soll, bestimmt die vollmachtgebende Person. Sie kann sofort wirksam werden, oder erst, wenn sie nicht mehr imstande ist, ihre Aufgaben selbst wahrzunehmen. Eine Vollmacht kann, sofern die vollmachtgebende Person geschäftsfähig ist, jederzeit widerrufen werden. Formulierungsvorschläge und weitere Informationen finden Sie in der Broschüre „Betreuungsrecht“ des Bundesministeriums der Justiz: www.bmjv.de Patientenverfügung In einer Patientenverfügung kann man im Voraus bestimmen, ob und wie man ärztlich behandelt werden will, wenn man zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr ansprechbar ist. Damit wird das Selbstbestimmungsrecht auch für den Fall gewahrt, dass Patientinnen bzw. Patienten ihre Wünsche z.B. wegen schwerer Hirnschädigung oder Koma nicht zum Ausdruck bringen können. In der Patientenverfügung kann festgelegt werden, ob die Ärzte auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichten sollen, wie etwa auf Bluttransfusionen, künstliche Beatmung oder künstliche Ernährung. Eine Patientenverfügung kann man frei und ohne Formular niederschreiben und mit Datum und Unterschrift bestätigen. Formulierungsvorschläge und weitere Informationen finden Sie in der Broschüre „Patientenverfügung“ des Bundesministeriums der Justiz. Die Broschüre finden Sie unter www.bmjv.de oder Sie fordern sie unter folgender Adresse an: Publikationsversand der Bundesregierung a Postfach 48 10 09 | 18132 Rostock Vorsorge und Betreuung | 49

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