Wohngeld Das staatliche Wohngeld soll helfen, die heute doch teilweise erheblichen Mieten oder Belastungen für die eigene Wohnung aufzubringen. Das Wohngeldgesetz sieht Wohngeld vor für • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung (Lastenzuschuss), • und Mieterinnen und Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers (Mietzuschuss). Das Wohngeld wird auf Antrag vom Ersten des Antragsmonats an gewährt. Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind • Mieterinnen und Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers, • Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes, • mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechtes, • Eigentümerinnen und Eigentümer eines, Mehrfamilienhauses mit mehr als zwei Wohnungen. Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung • Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes, eines Wohnungsrechtes oder Nießbrauchrechtes • Erbbauberechtigte. Der Anspruch auf Wohngeld ist abhängig von • der Anzahl der Haushaltsmitglieder • der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (Begrenzung durch Höchstbeträge) und • dem Gesamteinkommen der Haushaltsmitglieder. Ausschluss vom Wohngeld Empfängerinnen und Empfänger von Transferleistungen, dies sind z. B. • Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) • Leistungen zum Lebensunterhalt oder andere Leistungen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung der Transferleistung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind. Die Auflistung der genannten Transferleistungen ist nicht vollständig. Beziehen ein oder mehrere Haushaltsmitglieder keine der genannten Leistungen und wurden sie auch nicht bei der Ermittlung des Bedarfs berücksichtigt, so besteht für diese Personen eventuell ein Anspruch auf Wohngeld. In diesen Fällen kann derjenige, der den Mietvertrag für den Wohnraum unterschrieben hat oder Eigentümer des Wohnraumes ist, den Antrag auf Wohngeld für diese Personen stellen. Anträge auf Wohngeld können auch über die Stadt- oder Gemeindeverwaltung gestellt werden. Außerdem ist eine elektronische Antragstellung inzwischen möglich. Nähere Auskünfte erteilt die Wohngeldbehörde bei der Sozialverwaltung: Tel. 05681 775-4976. Soziale Sicherheit | Finanzielle Hilfen | 41
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