Wegweiser- Älter werden im Schwalm-Eder-Kreis

Sozialhilfe erhalten Personen, bei denen durch Inanspruchnahme des Einkommens und des Vermögens der Mindestbedarf für den Lebensunterhalt nicht gedeckt werden kann. Dabei ist in der Regel das Einkommen vollständig einzusetzen, einzelne Vermögenswerte sind aber vor dem Zugriff der Sozialverwaltung geschützt. Dazu zählt z. B. ein selbstbewohntes Eigenheim, wenn es eine bestimmte Größe nicht überschreitet und auch der Vermögensfreibetrag. Einige der im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vorgesehenen Sozialhilfeleistungen werden Ihnen im Folgenden kurz vorgestellt. Ergänzende Auskünfte erteilen Ihnen gern die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialverwaltung. Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst die notwendigen Aufwendungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Hausrat und die sonstigen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Sie wird monatlich wiederkehrend gezahlt. Die Höhe des Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Sozialhilfebedarfs mit dem verfügbaren Einkommen. Der Sozialhilfebedarf setzt sich aus den Regelbedarfen und den Kosten der Unterkunft und Heizung sowie aus im Einzelfall zu berücksichtigendem Mehrbedarf zusammen. Einmalige Bedarfe können nur im Rahmen des §31 SGB XII (Erstausstattung, Hausrat und Möbel sowie Erstausstattung für Bekleidung) anerkannt werden. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) Anspruchsberechtigte Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die • die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben oder • das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des §43 Abs. 2 des SGB VI sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, auf Antrag Leistungen nach 4. Kapitel SGB XII erhalten. Dies bedeutet, dass z. B. Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer anspruchsberechtigt sind. Die Inanspruchnahme der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzt aber keinen Rentenbezug voraus. Leistungsanspruch Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Antragsberechtigte, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft sind zu berücksichtigen. Soziale Sicherheit | Finanzielle Hilfen | 39

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