Allerdings ist die Sozialhilfe nachrangig, andere Ansprüche, z. B. der Anspruch auf Unterhalt sind vorrangig zu verwirklichen. Die Sozialverwaltung hat deshalb auch regelmäßig die Unterhaltspflichten der Kinder zu prüfen. Das geschieht aber dann nicht, wenn die unterhaltspflichtigen Kinder oder ihre Familien Pflegebedürftige selbst pflegen. Bei der Pflege im Heim hat die Bewohnerin bzw. der Bewohner ihre bzw. seine eigenen Einkünfte und die Leistungen der Pflegekasse vorrangig einzusetzen. Die weitergehenden Kosten übernimmt bei Vorliegen aller Voraussetzungen und rechtzeitiger Antragstellung die Sozialverwaltung. Der Heimbewohnerin bzw. dem Heimbewohner bleibt in jedem Falle ein Barbetrag zur freien Verfügung. Dieser beträgt zurzeit ca. 150 € hinzu kommt eine Bekleidungspauschale. Wird nur eine Person heimpflegebedürftig und lebt der andere nach wie vor zu Hause, so hat der im Heim lebende Ehegatte nur insoweit die Heimkosten zu tragen, als das Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt. Es ist also nicht zu befürchten, dass dem zu Hause lebenden Ehegatten nicht genügend Geld zum Leben bleibt. Finanzielle Hilfen der Sozialverwaltung Menschen, für die durch die vorgelagerten sozialen Sicherungssysteme nicht ausreichend Geld zur Verfügung gestellt wird, können Sozialhilfe erhalten. Auf Sozialhilfe besteht ein Rechtsanspruch, sie ist kein Almosen. Wenn Sie nicht genügend Einnahmen (z.B. Rente) haben, sollten Sie sich nicht scheuen, Leistungen bei der Sozialverwaltung zu beantragen. Entsprechende Anträge können Sie auch bei Ihrer Stadt-/Gemeindeverwaltung stellen. 38 | Soziale Sicherheit | Finanzielle Hilfen © Rido - AdobeStock.com
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