Die Pflegekassen übernehmen die Kosten der Pflege und zahlen für den Heimaufenthalt pauschal pro Monat: • Pflegegrad 1: 131€ • Pflegegrad 2: 805€ • Pflegegrad 3: 1.319€ • Pflegegrad 4: 1.855€ • Pflegegrad 5: 2.096€ Hinzu kommen seit 2022 weitere Zuschüsse der Pflegekassen, abhängig von der Verweildauer in der stationären Einrichtung. Häufig stehen Senioren, die ihr Leben lang gearbeitet haben, trotzdem nicht genügend Mittel (wie z. B. Altersrente) zur Verfügung, um ihren Lebensunterhalt daraus zu bestreiten. Angesichts hoher Heimkosten kann die gesetzliche Pflegepflichtversicherung nur eine Grundversorgung sichern und beteiligt den Pflegebedürftigen an den Kosten für die Pflege, denn Pflegeleistungen unterliegen zum Teil der Einkommens- und Vermögensanrechnung. Reichen das eigene Vermögen nicht, können Sie beim zuständigen Sozialamt eine Kostenübernahme zur Deckung der Heimpflegekosten beantragen. Bitte wenden Sie sich hierzu an ihr zuständiges Sozialamt oder den Pflegestützpunkt des Schwalm-Eder-Kreises. Wenn Sie mit der Arbeit eines Pflegeheimes einmal nicht zufrieden sind, besprechen Sie die Probleme mit der Heimleitung. Gelingt eine zufriedenstellende Lösung nicht, können Sie oder Ihre Angehörigen sich auch an die Aufsichtsbehörde wenden. Hessisches Amt für Versorgung und Soziales – Heimaufsicht a Mündener Straße 4 | 34123 Kassel v 0561 20990 und 0561 2099240 b heimgesetz@havs-kas.hessen.de Hilfe zur Pflege von der Sozialverwaltung Wenn Sie nicht pflegeversichert sind (weil Sie keiner Krankenkasse angehören), haben Sie evtl. Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII. Sie können sich bei der Sozialverwaltung des Schwalm-Eder-Kreises eingehend beraten lassen. Sie erhalten vom Sozialamt mit der Pflegeversicherung vergleichbare Leistungen, z. B. Pflegegeld, teilweise gehen aber die Leistungen des Sozialamtes auch weiter. Diese weitergehenden Leistungen stehen auch all denen zu, bei denen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht kostendeckend sind. Informationen über den Bezug von Sozialhilfe finden Sie in dieser Broschüre. Ersatz von Sozialhilfe Sozialhilfe ist grundsätzlich nicht zurückzuzahlen. Die Erben der Sozialhilfe beziehenden Person können zum Ersatz der Sozialhilfe unter Berücksichtigung von Freibeträgen herangezogen werden; ihre Haftung beschränkt sich aber auf den Nachlass. Soziale Sicherheit | Finanzielle Hilfen | 37 © highwaystarz - AdobeStock.com
RkJQdWJsaXNoZXIy MTcxNzc3MQ==