Wegweiser- Älter werden im Schwalm-Eder-Kreis

Die Pflegekasse übernimmt in den Pflegegraden 2–5 die pflegebedingten Kosten bis zu einem Betrag in Höhe von 3.539 € jährlich. Dieser Betrag steht als Gesamtbetrag für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung und kann frei wählbar für die jeweilige Leistung (auch komplett) eingesetzt werden. Kurzzeitpflege wird von allen Pflegeheimen im Schwalm-Eder-Kreis angeboten. Eine Liste der zugelassenen Pflegeheime erhalten Sie beim Pflegestützpunkt SchwalmEder. Soweit die entstehenden Kosten durch die Pflegekassen nicht gedeckt werden und sie die bzw. der Pflegebedürftige aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht aufbringen kann, besteht evtl. ein Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe. Tages- und Nachtpflege Wenn häusliche Pflege z.B. nicht über die gesamte Dauer des Tages möglich ist oder die Pflegeperson zeitweise von der Pflege entlastet werden soll, haben Pflegebedürftige Anspruch auf teilstationäre Pflege. Viele Pflegeheime im Kreis bieten diese Form der Pflege an. Die Teilstationäre Pflege umfasst auch die Kosten der Beförderung von der Wohnung zur Pflegeeinrichtung und zurück. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten der teilstationären Pflege bis zu folgenden monatlichen Beträgen: • Pflegegrad 1: 0€ • Pflegegrad 2: 721€ • Pflegegrad 3: 1.357€ • Pflegegrad 4: 1.685€ • Pflegegrad 5: 2.085€ Die in der teilstationären Pflege zu zahlenden Eigenanteile für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten können über den Entlastungsbetrag geltend gemacht werden, sofern diese Leistung nicht bereits anderweitig genutzt wird. Reicht die Leistung der Pflegekasse im Einzelfall zur Kostendeckung nicht aus, kann bei geringem Einkommen und Vermögen evtl. Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe bestehen. Vollstationäre Heimpflege Auch wenn die meisten Menschen so lange wie möglich in ihrer gewohnten Umgebung leben möchten, lässt sich dieser Wunsch nicht immer realisieren. Die Auflösung der Wohnung und der Umzug in ein Pflegeheim ist ein schwerer Schritt, der sorgfältig vorbereitet werden sollte. Zunächst einmal ist zu prüfen, welche Einrichtung in Frage kommt. Man sollte sich die Pflegeeinrichtung ansehen und sich eingehend über das Angebot informieren. Der Träger des Heimes ist verpflichtet, mit allen Heimbewohnern Heimverträge abzuschließen, in denen die Leistungen genau beschrieben sind. Lassen Sie sich das für Sie vorgesehene Zimmer zeigen und die Dienstleistungen der Einrichtung genau schildern. Fragen Sie nach der Verpflegung, z. B. ob auch Diätkost möglich ist, welche Wäsche gestellt und gewaschen wird, welche Dienstleistungen gesondert berechnet werden, wann Besuch empfangen werden kann und vieles andere mehr. Wenn ein bestimmtes Zimmer, z. B. ein Einzelzimmer, gewünscht wird, achten Sie darauf, dass dies im Heimvertrag auch so vereinbart wird. Fragen Sie auch nach den Pflegesätzen. Sie sind von Heim zu Heim verschieden. Die Heimpflegesätze bestehen aus vier Bestandteilen: • den gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen (im Wesentlichen den Zinsen und der Abschreibung für die Gebäude, Einrichtung und die Bauunterhaltungskosten), • den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, • den Kosten der Pflege, • dem Ausbildungszuschlag. Soziale Sicherheit | Finanzielle Hilfen | 35

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