Wegweiser- Älter werden im Schwalm-Eder-Kreis

Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson Die Pflegekasse zahlt eine notwendige Ersatzpflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 – 5, wenn die Pflegeperson z. B. durch Krankheit oder Urlaub ausfällt. Die Verhinderungspflege kann tageweise (z. B. bei Urlaub und Krankheit) und / oder stundenweise (z. B. bei privaten Terminen) in Anspruch genommen werden. Wird die Betreuung in dieser Zeit durch entfernte Verwandte, Nachbarn oder einen Pflegedienst übernommen, können bei stunden- und tageweiser Verhinderungspflege bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr gezahlt werden. Dieser Betrag steht als Gesamtbetrag für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung und kann frei wählbar für die jeweilige Leistung (auch komplett) eingesetzt werden. Springt eine Familienangehörige bzw. ein Familienangehöriger bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad ein oder übernimmt jemand die Betreuung, der in häuslicher Gemeinschaft mit der Pflegebedürftigen bzw. dem Pflegebedürftigen lebt, können nachgewiesene Kosten bis zur Höhe des 2-fachen des monatlichen Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades übernommen werden. Zusätzlich können evtl. entstandene Fahrkosten oder Verdienstausfall bis zum Höchstbetrag geltend gemacht werden. Weitere Alternativen zur Erholung bzw. Entlastung der Pflegenden sind Tages-, Nachtpflege sowie die Kurzzeitpflege. Pflegehilfsmittel Pflegebedürftige aller Pflegegrade können Pflegehilfsmittel beantragen, wenn diese dazu beitragen, die Pflege zu erleichtern, Beschwerden zu lindern oder ihnen eine selbständige Lebensführung zu ermöglichen. Die Kosten werden von der Pflegeversicherung übernommen, wenn keine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse besteht. Werden die Hilfsmittel aufgrund von Krankheit oder Behinderung benötigt, müssen diese bei der Krankenkasse beantragt bzw. vom Arzt verordnet werden. Verbrauchshilfsmittel Von den Kosten für Verbrauchsprodukte, wie z. B. Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Mundschutz werden bis zu 42 € pro Monat von der Pflegekasse erstattet. Verbesserung des Wohnumfeldes Auf Antrag kann die Pflegekasse Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes bewilligen, wenn dadurch die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder die selbstständige Lebensführung wieder hergestellt wird. Zuschüsse sind für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1– 5 im Einzelfall bis zu einem Betrag in Höhe von 4.180 € möglich. Typische Maßnahmen sind z. B. der Einbau eines Treppenliftes oder der pflegegerechte Umbau eines Bades. Kurzzeitpflege Wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht erbracht werden kann, z. B. bei Urlaub, nach Aufenthalten im Krankenhaus oder bei sonstigen Krisensituationen, wie etwa der Erkrankung oder Erholung der Pflegeperson, hat eine Pflegebedürftige bzw. ein Pflegebedürftiger Anspruch auf stationäre Kurzzeitpflege für die Dauer von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Soziale Sicherheit | Finanzielle Hilfen | 33 © Halfpoint - AdobeStock.com

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