Pflegesachleistung Wird die Pflege ausschließlich durch einen Pflegedienst erbracht, übernimmt die Pflegekasse die Kosten des Pflegedienstes als Pflegesachleistung bis zu folgenden monatlichen Beträgen: • Pflegegrad 1: 0€ • Pflegegrad 2: 796€ • Pflegegrad 3: 1.497€ • Pflegegrad 4: 1.859 € • Pflegegrad 5: 2.299€ Die Pflegesachleistung kann nur von solchen Pflegediensten mit der Pflegekasse abgerechnet werden, die mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen haben. Soweit die Leistungen der Pflegekasse die Kosten des Pflegedienstes nicht vollständig decken, Sie die Restkosten aber auch nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können, besteht evtl. ein Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe. Siehe „Finanzielle Hilfen der Sozialverwaltung“, ab Seite 38. Kombinierte Leistungen aus Pflegesachleistung und Pflegegeld Wird die häusliche Pflege über einen ambulanten Pflegedienst oder eine Sozialstation nur zum Teil in Anspruch genommen, wird bei vorhandener Pflegeperson evtl. noch zur Verfügung stehendes Pflegegeld anteilig ausgezahlt. Entlastungsbetrag Die Pflegekasse erstattet allen Pflegebedürftigen der Pflege- grade 1–5 bis zu 131€ pro Monat. Diese Beträge sind zweckgebunden einzusetzen für Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags, z. B.: • Eigenanteile bei Inanspruchnahme der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege • Betreuungs- und Hauswirtschaftsleistungen durch ambulante Pflegedienste • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag, z. B. Hauswirtschaft und Betreuung Hier können Vereine, Bürgerschaftshilfen, Firmen, qualifizierte Einzelpersonen und Nachbarschaftshelferinnen und -helfer tätig werden. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Leitstelle Älter werden des Schwalm-Eder-Kreises: v 05681 775-4902 32 | Soziale Sicherheit | Finanzielle Hilfen
RkJQdWJsaXNoZXIy MTcxNzc3MQ==