Wegweiser- Älter werden im Schwalm-Eder-Kreis

Leistungen bei häuslicher Pflege Nach wie vor wird der weitaus größte Teil der pflegebedürftigen Menschen von ihren Angehörigen zu Hause pflegerisch versorgt. Das ist gut so, denn die meisten Menschen möchten so lange wie es geht in der vertrauten Umgebung gemeinsam mit ihrer Familie leben dürfen. Deshalb hat die häusliche Pflege Vorrang vor der Heimpflege. Die Leistungen der Pflegeversicherung Pflegegeld Übernehmen Angehörige, Bekannte oder sonstige unentgeltlich tätige Pflegekräfte die häusliche Pflege, besteht der Anspruch auf Pflegegeld. Es beträgt pro Monat: • Pflegegrad 1: 0€ • Pflegegrad 2: 347€ • Pflegegrad 3: 599€ • Pflegegrad 4: 800€ • Pflegegrad 5: 990€ Soziale Sicherung der Pflegeperson Um die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern, wurde die soziale Sicherung der Pflegepersonen eingeführt. So werden unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt. Durch die Beitragszahlungen können Pflegepersonen den Anspruch auf Rente erwerben oder ihre Rente erhöhen sowie Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung erhalten. Sie sind außerdem beitragsfrei unfallversichert. Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Beschäftigte erhalten ab dem 1. Januar 2015 mehr zeitliche Flexibilität und Sicherheit, um Angehörige zu pflegen und doch berufstätig zu bleiben: 1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen zur Organisation einer akuten Pflegesituation. Es besteht Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld, das bei der Pflegeversicherung der oder des zu Pflegenden zu beantragen ist. 2. Pflegezeit. Dabei handelt es sich um einen Rechtsanspruch, sich auf bis zu sechs Monate bei seinem Arbeitgeber ganz oder zum Teil freistellen zu lassen. Der Rechtsanspruch entfällt bei Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten. 3. Familienpflegezeit. Rechtsanspruch auf teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu 24 Monate auf bis zu 15 Stunden pro Woche. Rechtsanspruch entfällt bei Arbeitsgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten. Bei Beratungsbedarf setzen Sie sich bitte mit der entsprechenden Pflegekasse oder dem zuständigen Pflegestützpunkt Schwalm-Eder in Verbindung. Das Pflegegeld ist kein steuerpflichtiges Einkommen und bleibt auch in der Sozialhilfe und bei Unterhaltspflichten und Unterhaltsansprüchen in der Regel als Einkommen anrechnungsfrei. 30 | Soziale Sicherheit | Finanzielle Hilfen

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