für ihre Angehörigen belastend sind. Auch wenn Abwehrreaktionen bei pflegerischen Maßnahmen bestehen, wird dies hier berücksichtigt. Modul 4 „Selbstversorgung“ Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller sich zum Beispiel waschen und anziehen, kann sie oder er selbständig die Toilette aufsuchen sowie essen und trinken? Modul 5 „Selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – sowie deren Bewältigung“ Die Gutachterin oder der Gutachter schaut, ob die betroffene Person zum Beispiel Medikamente selbst einnehmen, den Blutzucker eigenständig messen, mit Hilfsmitteln wie Prothesen oder Rollator umgehen und eine Ärztin beziehungsweise einen Arzt aufsuchen kann. Modul 6 „Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte“ Kann die betroffene Person zum Beispiel ihren Tagesablauf selbstständig gestalten? Kann sie mit anderen Menschen in direkten Kontakt treten oder die Skatrunde ohne Hilfe besuchen? Für jedes Kriterium in den genannten Lebensbereichen ermitteln die Gutachterinnen und Gutachter den Grad der Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person, in der Regel anhand eines Punktwerts zwischen 0 und 3. So wird in jedem Bereich der Grad der Beeinträchtigung sichtbar. Am Ende fließen die Punkte mit unterschiedlicher Gewichtung zu einem Gesamtwert zusammen, der für einen der fünf Pflegegrade steht. Zusätzlich werden im Pflegegutachten die Unterstützungsbedarfe bei den außerhäuslichen Aktivitäten und der Haushaltsführung dargestellt. Diese Bereiche werden jedoch nicht für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit herangezogen, weil die hierfür relevanten Beeinträchtigungen bereits in den Modulen 1–6 berücksichtigt sind. Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung werden ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt. Ein Anspruch besteht, wenn Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde und die Versicherte oder der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung mindestens zwei Jahre lang pflegeversichert war (selbst- oder familienversichert). Die Leistungen der Pflegeversicherung werden unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt. Soziale Sicherheit | Finanzielle Hilfen | 29
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