Soziale Sicherheit | Finanzielle Hilfen | 27 Leistungen der Pflegeversicherung Zum 1. Januar 2017 ist durch das zweite Pflegestärkungsgesetzt ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt worden. Anstelle der bislang bekannten drei Pflegestufen gelten nun fünf neue Pflegegrade mit neuen Leistungsbeträgen. Bezog sich Pflegebedürftigkeit bisher vor allem auf körperlich bedingte Beeinträchtigungen, werden nun auch geistig und psychisch bedingte Beeinträchtigungen gleichermaßen berücksichtigt. Die Einstufung der pflegebedürftigen Versicherten in einen der fünf neuen Pflegegrade erfolgt durch ein grundlegend neues Begutachtungsinstrument. Leistungsvoraussetzungen Versicherte erhalten Leistungen der Pflegeversicherung nur dann, wenn sie pflegebedürftig sind und einen Leistungsantrag bei ihrer Pflegekasse stellen. Privat Versicherte stellen den Antrag bei ihrer privaten Pflegeversicherung. Ob Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes vorliegt, entscheidet die Pflegekasse. Sie holt dazu bei gesetzlich Versicherten ein Gutachten des medizinischen Dienstes, bei privat Versicherten ein Gutachten von „Medicproof“ ein. © rh2010 - AdobeStock.com
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