Kinderzuschlag Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Eltern, die ihren eigenen Unterhalt bestreiten, deren Einkommen aber nicht ausreicht, um den Unterhalt ihrer Kinder zu sichern. Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 250 Euro monatlich je Kind und deckt zusammen mit dem Kindergeld den Bedarf eines Kindes. Damit stärkt der Kinderzuschlag Familien mit kleinem Einkommen und verbessert die Teilhabechancen ihrer Kinder. Insbesondere Alleinerziehende können profitieren. Die Formulare für den Antrag auf Kinderzuschlag können auf der Internetseite der Familienkasse heruntergeladen werden. Mehr Infos unter: www.bmfsfj.de/ bmfsfj/themen/familie/ familienleistungen/ kinderzuschlag-und-leistungenfuer-bildung-und-teilhabe-73906 Elterngeld Wenn Eltern ihr Kind nach der Geburt betreuen, gleicht das Elterngeld fehlendes Einkommen aus. Durch das ElterngeldPlus werden besonders Eltern unterstützt, die sich Erwerbs- und Familienarbeit partnerschaftlich teilen möchten. Dieses sichert die wirtschaftliche Existenz der Familien und hilft den Elternteilen, Familie und Beruf besser zu vereinbaren. Elterngeld gibt es in den Varianten Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus – diese können miteinander kombiniert werden. Auch getrenntlebenden Elternteilen steht das Elterngeld zur Verfügung. Mehr Infos unter: www.bmfsfj.de/ bmfsfj/themen/familie/ familienleistungen/elterngeld/ elterngeld-undelterngeldplus/73752 Ehrenamtliche Formularlotsen unterstützen im Corvinushaus in der Ziegelstraße 16 (Diakonie) bei der Antragstellung, z.B. von Kinder- und Elterngeld. Terminvergabe: 05541 98-1916 formularlotsen@ landkreisgoettingen.de Elternzeit Jeder Elternteil hat Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes, bis dieses sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Die Elternzeit ist ein Anspruch der arbeitnehmenden Person gegenüber dem Arbeitgeber. Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen und nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit lediglich ruht und mit dem Ende der Elternzeit wieder vollständig auflebt, ist die arbeitnehmende Person gemäß der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen zu beschäftigen. www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/ familie/familienleistungen/ elternzeit/elternzeit/73832 Wohngeld Wohngeld kann eine weitere finanzielle Entlastung bedeuten. Weitere Informationen und Auskunft zur Berechtigung kann Ihnen das Sozialamt der Außenstelle des Landkreises Göttingen, Auefeld 10, in Hann. Münden, geben. Kontakt: 05541 99914-3232 © anoushkatoronto - AdobeStock.com 13
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