Seniorenwegweiser Landkreis Kassel

Hilfe zur Pflege Wenn Sie in Folge von Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig geworden und auf Pflege angewiesen sind, können Sie Hilfe zur Pflege nach SGB XII erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihr Einkommen und Ihr Vermögen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Der Anspruch besteht zudem nur, wenn Sie vorher bei Ihrer Pflegekasse die Pflegeleistungen beantragt haben und diese von der Pflegekasse abgelehnt wurden oder sie nicht ausreichen. Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege. Bei Fragen zur Hilfe zur Pflege können Sie sich gerne an den Fachbereich Soziales des Landkreises Kassel wenden. Fachbereich Soziales des Landkreises Kassel aKohlenstraße 132 | 34121 Kassel v 0561 1003-0 und 0561 1003-1231 Wohngeld Die Wohnungsmieten bzw. Belastungen für Wohneigentum sind bei vielen älteren Menschen die größten Ausgabeposten. Wenn Sie kein ausreichendes Einkommen haben, können Sie einen Antrag auf Wohngeld stellen. Die Wohngeldbehörde prüft dann Ihren Anspruch. Bezieher von Grundrenten (all diejenigen, die 33 Jahre an Beitragszeiten erreicht haben) bekommen einen Einkommensfreibetrag. Ein Nachweis muss erbracht werden. Wohngeld wird grundsätzlich nur auf Antrag gezahlt. Der Antrag auf Wohngeld kann bei der Wohngeldbehörde auch online gestellt werden. Zur Fristwahrung reicht zunächst ein formloser Antrag aus. Der Vordruck muss dann nachgereicht werden. Das Wohngeld kann nur ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, gezahlt werden. Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten, haben in der Regel keinen Anspruch auf Wohngeld. Wohngeld wird nur an Personen geleistet, die keine Transferleistungen (wie z. B. Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) beziehen, da bei Transferleistungen die Unterkunftskosten bereits berücksichtig werden. Die zahlende Stelle prüft, ob das Wohngeld höher sein könnte als eine Transferleistung, dann kann ein Anspruch auf Wohngeld günstiger sein. Fachbereich Soziales des Landkreises Kassel a Ritterstraße 1 | 34466 Wolfhagen oder Kohlenstraße 132 | 34121 Kassel v 0561 1003-5040 und 0561 1003-0 Befreiung von Rundfunkgebühren Wer bestimmte staatliche Sozialleistungen wie zum Beispiel Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhält, kann sich auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen. Wer dauerhaft in einem Pflegeheim oder in einer Behinderteneinrichtung lebt, muss keinen Rundfunkbeitrag zahlen. 65

RkJQdWJsaXNoZXIy MTcxNzc3MQ==