Betreuungsrecht und Vorsorge Wer seine eigenen Angelegenheiten auf Grund einer Erkrankung einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr ganz oder nur teilweise regeln kann, findet Hilfestellung bei der Betreuungsbehörde oder den Betreuungsvereinen vor Ort. Vorsorgevollmacht Das Bürgerliche Gesetzbuch ermöglicht es Ihnen, vor dem Eintritt eines Betreuungsfalles Ihre Angelegenheiten so zu regeln, dass keine rechtliche Betreuung durch das Betreuungsgericht eingerichtet wird, die erforderlichen Angelegenheiten durch eine bevollmächtigte Person des Vertrauens übernommen werden können. In einer Vorsorgevollmacht soll genau benannt sein, wer und für welchen Bereich bevollmächtigt wird und welche Wünsche zu berücksichtigen sind. Im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit darf und kann der Bevollmächtigte die genannten Bereiche regeln. Der Auftrag einer Vollmacht erlischt auch nicht durch Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers. Patientenverfügung In einer Patientenverfügung können Sie Ihren Willen für den Fall festlegen, dass Sie in einem akuten Notfall oder im Verlauf einer Krankheit nicht mehr selbst über die Behandlung entscheiden können. Dies können sowohl Maßnahmen zur Lebenserhaltung als auch für deren Abbruch sein. Die Verfügung ist eine persönliche Willenserklärung des Patienten und gilt als bindend. Mit dieser Regelung können Menschen, auch wenn der Tod nicht unmittelbar bevorsteht, auf ein mögliches Weiterleben verzichten. Daran können sie auch nicht gegen ihren Willen von Dritten gehindert werden. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Betreuungsverfügung In einer Betreuungsverfügung werden Wünsche für den Betreuungsfall festgehalten. Das sind zum Beispiel Betreuungspersonen, Aufgabenbereiche, Regelungen der persönlichen Angelegenheiten und Wünsche für die Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. Dort kann auch angegeben werden, wen man nicht als Betreuenden haben möchte. Die Betreuungsverfügung enthält Anweisungen, Beschreibungen von Tätigkeiten und Aufgaben für den Betreuenden. Eine Betreuungsverfügung berechtigt nicht zum rechtsgültigen Handeln, sondern dient als Grundlage für einen gerichtlichen Beschluss. Sie muss bei der Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers berücksichtigt werden. Die Betreuungsverfügung wird bei der Einrichtung einer Betreuung dem Amtsgericht vorgelegt. Weitere Informationen und Beratungsmöglichkeiten erhalten Sie in folgenden Einrichtungen: Betreuungsbehörde des Landkreises Kassel aAlbert-Einstein-Straße 6 | 34277 Fuldabrück v 0561 1003-1589 a info-btb@landkreiskassel.de 24
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