Hilfe zum Lebensunterhalt – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Gütersloher Bürgerinnen und Bürger, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen können oder die in eine besondere Notlage geraten sind, erhalten im Fachbereich gezielte Unterstützung. Abhängig von der persönlichen und finanziellen Lage der oder des Einzelnen kommen finanzielle Hilfen in Frage. Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder Mensch Anspruch, der den notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer bestreiten kann. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII oder Bürgergeld nach dem SGB II besteht. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Vierten Kapitels tritt an die Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel, wenn entweder aus Altersgründen nicht mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer Person durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird, oder dies aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich ist. Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben: • Personen, die die Altersgrenze erreicht haben und • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind Kontakt: Zentrale Anlaufstelle der Abteilung 50.3 im Fachbereich Soziales ò05241 82-2090 Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG Nordrhein-Westfalen) Blindengeld Anspruch auf Blindengeld haben Personen, deren Augenlicht vollständig erloschen oder deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 (2 %) beträgt oder Personen, bei denen nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der vorgenannten Beeinträchtigung gleichzusetzen sind. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pflege- wohngeldes ist eine Einstufung in einen Pflegegrad. Die Vermögensschongrenze darf 10.000 € bei Alleinstehenden und 15.000 € bei Ehepaaren nicht übersteigen. Pflegewohngeld kann nur auf Antrag bewilligt und eine individuelle Berechnung muss vorgenommen werden. Nähere Auskünfte erhalten Sie von der Pflegeberatungsstelle der Stadt Gütersloh (siehe Seite 41). Wohngeld Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Kosten für eigengenutzten Wohnraum. Es wird auf Antrag Familien, einzelnen Familienmitgliedern oder Alleinstehenden gewährt, die ihre Wohnkosten nicht aus eigenem Einkommen aufbringen können. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Haushaltsgröße, dem anrechenbaren monatlichen Gesamteinkommen und der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung. Es werden bestimmte Einkommensgrenzen zugrunde gelegt und nur angemessene Aufwendungen berücksichtigt. Die Bezieher von so genannten Transferleistungen (das sind z. B. Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung und verschiedene andere Sozialleistungen) haben keinen Wohngeldanspruch, weil ihre Wohnkosten bereits mit den Transferleistungen bezahlt werden. Bitte nehmen Sie Kontakt zu uns auf unter: Øwohngeld@guetersloh.de Weitere Informationen finden Sie unter: Wohngeldrechner NRW www.wohngeldrechner.nrw.de Ausfüllbare Wohngeldausdrucke: www.mhkbg.nrw/themenportal/wohngeld 44
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