© Alexander Raths - AdobeStock.com Die gesetzliche Pflegeversicherung In Deutschland sind heute über zwei Millionen Menschen auf Betreuung oder Unterstützung angewiesen, weil sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung die regelmäßigen Aufgaben des täglichen Lebens nicht mehr selbstständig meistern können. Für sie tritt die gesetzliche Pflegeversicherung ein, die 1995 als weitere Säule der Deutschen Sozialversicherung eingeführt wurde. Die Pflegeversicherung sichert den Pflegebedürftigen finanzielle Unterstützung zu, damit sie ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können. Maßgeblich für die finanzielle Unterstützung der Pflegeversicherung ist die Einstufung in einen Pflegegrad. Diese Einstufung wird vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MdK) nach den Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) durchgeführt. Bei einer Einstufung können die Leistungen der Pflegekasse als Geld-, Sach- oder Kombinationsleistung gewählt werden. Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die unter dem Dach der Krankenkassen angesiedelt sind. Das heißt, dass jeder Krankenkasse eine Pflegekasse angeschlossen ist. Pflegewohngeld Pflegeheime rechnen einen täglichen Pflegesatz ab. Dieser Pflegesatz setzt sich aus den Kosten des pflegerischen Aufwandes entsprechend des Pflegegrades, der Kosten für Unterkunft und Verpflegung und der Investitionskosten zusammen. An den Kosten für den pflegerischen Aufwand beteiligt sich die Pflegeversicherung, wenn ein Pflegegrad vorliegt. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung zahlt der Bewohner, für die Investitionskosten kann ein Pflegewohngeld gewährt werden. 07 Finanzielle Hilfen Die gesetzliche Pflegeversicherung 43 Pflegewohngeld 43 Wohngeld 44 Hilfe zum Lebensunterhalt – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 44 Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG Nordrhein-Westfalen) 44 Sonstige Hilfen 45 43
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