Pflegewegweiser Landkreis Hameln-Pyrmont

Wichtig! Ämterlotsen leisten keine Rechtsberatung und die Auskünfte sind nicht rechtsverbindlich. Der Besuch bei den Ämterlots*innen ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. Ein Termin kann unter der Telefonnummer 05151 2023456 vereinbart werden. Landesblindengeld und Blindenhilfe Blinde Menschen erhalten unabhängig vom Lebensalter Landesblindengeld zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen. Hierfür sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen, damit der Landkreis Hameln-Pyrmont das Landesblindengeld gewähren kann: • Die Feststellung des Merkzeichens BL im Schwerbehindertenausweis • Der gewöhnliche Aufenthalt im Land Niedersachsen (Wenn sich die betroffene Person in einer stationären Einrichtung befindet, richtet sich die Zuständigkeit allein nach dem Wohnsitz vor Aufnahme in die stationäre Einrichtung.) Das Blindengeld beträgt außerhalb von Einrichtungen derzeit 450 € (Stand 2025). Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet: Bei Pflegegrad 2 erhält man 315 €, bei den Pflegegraden 3 bis 5 285 € Blindengeld. Bei Aufenthalt in stationären Einrichtungen beträgt das Landesblindengeld 225 €. Den Antrag zur Feststellung des Merkzeichen „BI“ erhalten Sie beim: Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie a Schiffgraben 30–32 | 30175 Hannover t0511 897010 afachgruppe_sr_h@ls.niedersachsen.de Qwww.soziales.niedersachsen.de Landesblindengeld Landkreis Hameln-Pyrmont – Team Altenhilfe a Süntelstraße 9 | 31785 Hameln t05151 9033111 aaltenhilfe@hameln-pyrmont.de Qwww.hameln-pyrmont.de Es besteht zusätzlich zum Landesblindengeld die Möglichkeit Blindenhilfe gemäß § 72 SGB XII zu beantragen. Die Blindenhilfe ist jedoch im Gegensatz zum Landesblindengeld Einkommens- und Vermögensabhängig. Liegt das anrechenbare Einkommen unter der Einkommensgrenze, besteht ein Anspruch auf Blindenhilfe in voller Höhe. Bei einer Einkommensüberschreitung erfolgt eine Kürzung oder Ablehnung der Blindenhilfe. Der Vermögensschonbetrag liegt bei 10.000 € für eine Einzelperson. Für den Ehepartner/in, Lebenspartner/in erhöht sich der Betrag um weitere 10.000 €, für jede weitere Person (z.B. Kind) erhöht sich der Betrag um 500 €. Zum Vermögen zählen z. B. Girokonten, Sparbücher, Lebensversicherungen, Grundbesitze usw. Beträge über den jeweiligen 60 5 Finanzielle Hilfen & Vergünstigungen

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