© Ananass - AdobeStock.com Seite 7 Ein neues Leben beginnt. Die Vaterschaft für das Kind ist festgestellt. Wer hat Entscheidungen für Ihr Kind zu treffen? Für den Fall, dass eine Ehe besteht, haben beide Elternteile grundsätzlich die gemeinsame elterliche Sorge. Sie entscheiden gemeinsam in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung wie medizinische Behandlungen, Schulfragen, Religion, usw. Ist die Mutter eines Kindes unverheiratet, gilt etwas Anderes. Denn im BGB ist festgelegt, dass die unverheiratete Mutter eines Kindes grundsätzlich die elterliche Sorge alleinige innehat. Somit hat sie sämtliche Entscheidungen für das Kind allein zu treffen. Wollen die beiden nicht miteinander verheirateten Elternteile diese Entscheidungen gemeinsam treffen, so müssen sie die gemeinsame elterliche Sorge beurkunden lassen. Die gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass alle wichtigen Entscheidungen gemeinsam zu treffen sind. Bleibt es bei der alleinigen Sorge der Mutter, hat der (festgestellte) Vater nach Art. 6 Grundgesetz ein Recht auf Informationen und auch ein Umgangsrecht. Das heißt, er hat zwar das Recht und die Pflicht zum Umgang mit seinem Kind, aber die weiteren Entscheidungen hat nur die Mutter zu treffen. Für viele Väter ist dies heute aber nicht ausreichend, sie wollen Verantwortung für ihr Kind übernehmen, auch wenn sie nicht mehr mit diesem zusammenleben. Auch die Väter wollen sich zum Kind bekennen und ihren Teil zur Erziehung beitragen. Im Einverständnis beider Elternteile besteht die Möglichkeit, die gemeinsame elterliche Sorge durch eine kostenlose Beurkundung im Jugendamt zu vereinbaren. Hierzu ist es erforderlich, dass beide Elternteile nach vorheriger Terminabsprache im Jugendamt persönlich eine entsprechende Erklärung abgeben. In einem Gespräch wird auf die Wirkung der Erklärung hingewiesen. Die Erklärung der elterlichen Sorge ist nämlich nicht widerruflich und nicht anfechtbar, d.h. wenn sie einmal beurkundet ist, bleibt sie auch bestehen. Sofern nach der Beurkundung gemeinsame Entscheidungen zum Wohl des Kindes nicht mehr möglich sein sollten, muss gegebenenfalls ein Familiengericht eine EntscheiKontakt Beistandschaften (auch Unterhaltsberatungen, Beurkundungen) Sie finden uns im Kreishaus a Burgstraße 1 | 31224 Peine fAndrea Nothnagel v05171 401-1229 fMelina Taddeo v05171 401-1230 fBettina Wolters v05171 401-1231 dung zur elterlichen Sorge treffen. Die Beurkundung der gemeinsamen Sorge bedeutet bis zur Volljährigkeit ihres Kindes demnach eine Bindung beider Elternteile. Die Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann bereits vor der Geburt des Kindes erfolgen und hat Auswirkungen auf das Namensrecht des Kindes.
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