© Ekaterina Pokrovsky - AdobeStock.com Seite 6 Ein neues Leben beginnt. Sie erwarten ein Kind. Wer die Mutter des Kindes ist, steht außer Frage. Aber wer ist der Vater? Diese einfach klingende Frage ist – rechtlich – spannend. Denn wer Vater eines Kindes ist, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Es handelt sich nämlich um den Ehemann der Mutter, oder wenn die Mutter nicht verheiratet ist, um den Mann, der seine Vaterschaft zu dem Kind anerkannt hat. Sollten Sie als Eltern nicht verheiratet sein, können wir auf Ihren Wunsch die sogenannte „Vaterschaftsanerkennung“, mit der Zustimmung der Mutter des Kindes, beurkunden. Hierzu bedarf es keiner Anträge. Die Beurkundung ist hier nach einer Terminvereinbarung, sowohl vor der Geburt des Kindes, als auch danach möglich. Ihre persönliche Anwesenheit ist Voraussetzung. Durch die Vaterschaftsanerkennung entstehen für den dann „rechtlichen Vater“ des Kindes Rechte und Pflichten. Von Bedeutung für die (werdenden) Eltern sind Begriffe wie Informationsrechte, Unterhaltspflichten, Erbrechte, Namensführung und noch vieles mehr. Für beide Elternteile ist es demnach wichtig, die Vaterschaft feststellen zu lassen. Sie können sich hierzu durch die Urkundspersonen in Ihrem Jugendamt beraten lassen. Gelegentlich kommt es aber vor, dass sich die Frage nach der Vaterschaft nicht so leicht klären lässt. Unter Umständen ist sich ein Mann nicht schlüssig, ob er auch tatsächlich die Vaterschaft anerkennen soll. Vielleicht ist auch die Kommunikation zwischen der Mutter und dem potentiellen Vater derart schwierig, dass beide nicht miteinander reden können. Auch hier kann sich die (werdende) Mutter an das Jugendamt wenden. Im Rahmen der sogenannten Beistandschaft können wir dazu beitragen, dass die Vaterschaft festgestellt wird. Hierzu nehmen wir zu dem in Betracht kommenden Mann Kontakt auf. Ihm wird die Gelegenheit zur freiwilligen Vaterschaftsanerkennung angeboten. Letztendlich ist es aber auch möglich, dass die Vaterschaft nur gerichtlich geklärt werden kann (die dritte Alternative nach dem BGB). Auch hier klären wir für Sie die Details und führen das gerichtliche Verfahren. Es ist festzustellen: Für jedes Kind ist es wichtig, die eigenen Wurzeln zu kennen – zu wissen, wer die Eltern sind, zu wissen, woher man stammt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits vor geraumer Zeit festgestellt, dass es zum Grundrecht nach Art. 2 des Grundgesetzes gehört, die eigene Abstammung zu kennen. Ein neues Leben beginnt.
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