© Ol a esi Bilkei - Ad eS bo tock.com Seite 12 Ihr Kind ist auf der Welt. Wir im Jugendamt können im Rahmen einer Unterhaltsberatung auf Veranlassung des betreuenden Elternteils die Einkommenshöhe und damit den zu zahlenden Unterhalt transparent für die Beteiligten berechnen und das Ergebnis vorschlagen. Sicherlich haben die Einen oder Anderen von Ihnen schon mitbekommen, dass die Unterhaltsfragen nicht immer im Rahmen eines guten Miteinanders geklärt werden können. Sofern eine gemeinschaftliche Einigung nicht erfolgt, kann das Jugendamt ebenfalls im Rahmen der sogenannten Beistandschaft als gesetzlicher Vertreter des Kindes dessen Recht auf Unterhalt einfordern. Dies beginnt mit der entsprechenden Auseinandersetzung mit dem zahlungspflichtigen Elternteil und geht ggf. bis zur gerichtlichen Entscheidung. Als Beistand führen wir für das Kind das gerichtliche Verfahren. Sofern – ob freiwillig oder nach gerichtlicher Festsetzung – eine Unterhaltszahlung erfolgt, können wir im Rahmen der bestehenden Beistandschaft auch die Abwicklung der Unterhaltszahlungen übernehmen. Dies reicht von der regelmäßigen Kontrolle, ob das Geld eingeht, bis hin zur zweijährigen Überprüfung des zahlungspflichtigen Elternteils hinsichtlich etwaiger Änderungen der Einkommensverhältnisse. Übrigens, auch wenn es nicht zur gerichtlichen Auseinandersetzung kommt; hat jedes Kind ein Recht darauf, dass die Unterhaltsverpflichtung (die Unterhaltshöhe) festgehalten wird. Dies erfolgt auch über eine Beurkundung, bei uns im Jugendamt Peine. Ist ja schön und gut, aber die unterhaltspflichtige Person kann nicht zahlen! Auch in solchen Situationen können Sie sich an das Jugendamt Peine wenden. Der sog. Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt für ein Kind zahlt oder nicht zahlen kann. In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse ein und zahlt den Unterhalt. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die gezahlten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt. Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)? Berechtigt nach dem UVG ist das Kind. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen müssen deshalb in der Person des Kindes erfüllt sein. Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und b) im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten/ Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte/Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes für voraussichtlich sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist und nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der nach Abschnitt III in Betracht kommenden Höhe Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser gestorben ist, Waisenbezüge erhält. c) Kinder ab vollendetem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs haben ebenfalls unter den o.a. Voraussetzungen einen Anspruch, wenn: Kontakt Beistandschaften (auch Unterhaltsberatung, Beurkundungen) Sie finden uns im Kreishaus a Burgstraße 1 | 31224 Peine fAndrea Nothnagel v05171 401-1229 fMelina Taddeo v05171 401-1230 fBettina Wolters v05171 401-1231
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