Anzeige Rechtsanwaltskanzlei Werk, Wurtz & Freidl Rechtsanwälte: Norbert Werk, Guido Wurtz, Carlos-Alexander Freidl 27570 Bremerhaven, Bauernwall 4 Telefon 0471 3122-1 Fax 0471 3122-3 E-Mail kanzlei@ra-werk.de kanzlei@ra-wurtz.de kanzlei@ra-freidl.de Internet www.werk-wurtz.de Es kann jeden treffen. Ein Verkehrsunfall oder eine schwere Krankheit – mit einem Mal bin ich auf andere angewiesen. Wer trifft Entscheidungen für mich, wenn ich dazu selbst nicht mehr in der Lage bin? Eine Frage, mit der Sie sich rechtzeitig befassen sollten. Wenn Sie keine Vorsorge getroffen haben und aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen können, dann wird in aller Regel durch das Betreuungsgericht ein Betreuer eingesetzt. Regelmäßig ist dies ein für Sie fremder Berufsbetreuer. Sie können allerdings auch eine Person Ihres Vertrauens durch eine Vorsorgevollmacht ermächtigen, für Sie zu handeln, das heißt, an Ihrer Stelle verbindliche Entscheidungen zu treffen, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Ein Ihnen nahestehender Bevollmächtigter wird hierbei überlegen, wie Sie entscheiden würden, wenn sie (noch) selbst handeln könnten. Damit ist dann sichergestellt, dass eine empathische und an Ihren Bedürfnissen ausgerichtete Betreuung stattfindet. Im Internet oder aber auch in der Apotheke können Sie Vordrucke für eine solche Vorsorgevollmacht erhalten. In aller Regel helfen diese Vordrucke jedoch nicht weiter, da zum einen für Sie passende, individuelle Lösungen gesucht werden müssen und zum anderen solcher Art Vordrucke von den Stellen, bei denen sie gebraucht und vorgelegt werden müssen, oft nicht anerkannt werden. Sinnvoller ist es, eine Vorsorgevollmacht bei einem Notar beurkunden zu lassen. Damit der Bevollmächtigte umfassend für Sie handeln kann, ist in der Vorsorgevollmacht geregelt, dass dieser über Vermögensgegenstände jeder Art verfügen kann, Zahlungen und Wertgegenstände für Sie annehmen und Verbindlichkeiten eingehen kann. Dies ist von großer Bedeutung, damit im Ernstfall auch all Ihre finanziellen Dinge und Verpflichtungen geregelt werden können. Daneben kann der Bevollmächtigte einen Heimvertrag für Sie abschließen oder Sie bei Gerichten, Behörden, öffentlichen Stellen und Privatpersonen gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Doch nicht nur Ihre finanziellen und rechtlichen Dinge sind zu klären, auch Ihre persönlichen Angelegenheiten müssen geregelt werden. So kann der Bevollmächtigte beispielsweise eine Pflegeheim- oder Krankenhausunterbringung anordnen, wenn dies nicht mehr zu umgehen ist. Er kann der Anwendung von Medikamenten und Heilmitteln zustimmen sowie für Sie in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen. Dazu müssen die behandelnden Ärzte gegenüber dem Bevollmächtigten von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden werden, auch dies enthält eine Vorsorgevollmacht. Letztendlich kann auch bestimmt werden, dass der Bevollmächtigte alle Regelungen über Ihre Bestattung treffen kann. Ebenso wichtig wie eine Vorsorgevollmacht ist eine Patientenverfügung, wenn Sie verhindern möchten, dass Sie bei einer tödlich verlaufenden Erkrankung unnötige lange am Leben gehalten werden. Die moderne Apparatemedizin ermöglicht es den Ärzten auch Sterbenskranke ohne Aussicht auf eine Heilung durch künstliche Beatmung und ErnähWERK, WURTZ & FREIDL – RECHTSANWÄLTE/NOTAR rung sehr lange am Leben zu erhalten und damit das Leiden letztendlich zu verlängern. Hier kommt es dabei darauf an, in der Patientenverfügung ausgesprochen präzise zu formulieren, damit der behandelnde Arzt genau erkennen kann, wie und auch wie er nicht weiterbehandeln darf. Es ist aber hier auch geregelt, dass Schmerzen oder Angstzustände durch die Gabe entsprechender Medikamente vermieden werden sollen. Ein weiterer Vorteil einer notariellen Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung, ist die Hinterlegung Ihrer Daten und der Daten des Bevollmächtigten bei der Bundesnotarkammer. Damit ist sichergestellt, dass für den Fall, dass Sie hilfebedürftig werden und nicht mehr selbst bestimmen können, das Betreuungsgericht die Nachricht erhält, dass Sie für einen solchen Fall bereits vorgesorgt und einen Betreuer bestellt haben. Sollte dennoch die gerichtliche Bestellung eines Betreuers notwendig werden, wird sich der Richter hinsichtlich des Bevollmächtigten nach Ihren Wünschen richten. Norbert Werk Rechtsanwalt und Notar a. D. Guido Wurtz Rechtsanwalt und Notar 4
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