Seniorenwegweiser Landkreis Verden

©auremar - Fotolia.com Vereinbarung von Pflege und Beruf Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Wird ein Angehöriger pflegebedürftig, muss schnell Hilfe organisiert werden. Neben dem Anspruch auf Pflegezeit haben Beschäftigte daher das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Diesen Anspruch haben Beschäftigte unabhängig von der Anzahl der beim Arbeitgeber Beschäftigten. Der Sozialversicherungsschutz bleibt bestehen. Für die Zeit der kurzfristigen Arbeitsverhinderung kann bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen ein Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von normalerweise 90 % des Nettolohnes beantragt werden. Pflegezeit Für nahe Angehörige von Pflegebedürftigen gibt es einen Anspruch auf Pflegezeit, wenn der Betroffene zu Hause gepflegt wird. Als nahe Angehörige gelten insbesondere: Ehegatten, Lebenspartner, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder sowie die Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Beschäftigte in Betrieben mit mind. 15 Beschäftigten können sich für die Dauer von bis zu 6 Monaten von der Arbeit freistellen lassen. In dieser Zeit beziehen sie kein Gehalt, bleiben aber sozialversichert. Die Pflegezeit muss dem Arbeitgeber zehn Tage vor Inanspruchnahme schriftlich angekündigt werden und die Pflegebedürftigkeit muss durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden. Familienpflegezeit Mit der Familienpflegezeit können sich Beschäftigte bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Die Familienpflegezeit kann für pflegebedürftige nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet und die Mindestarbeitszeit noch 15 Wochenstunden beträgt. Es besteht kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten. Nähere Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrer Pflegekasse oder unter: www.wege-zur-pflege.de *HVSU¥FKVNUHLVH I½U SIOHJHQGH $QJHK·ULJH Gesprächskreise „Pflegende Angehörige“ bieten durch den Erfahrungsaustausch mit anderen Betroffenen wertvolle Anregungen für den Alltag. Die Inhalte der Gesprächsgruppe werden von den Angehörigen bestimmt. Sofern Sie Interesse an einer Selbsthilfegruppe haben, wenden Sie sich an die Kontaktstelle für Selbsthilfe (s. Kapitel 1.14) oder sprechen Sie Ihren Pflegedienst an. Kontakstelle für Selbsthilfe beim Diakonischen Werk $ Hinter der Mauer 32 | 27283 Verden À04231 937974 | Áselbsthilfe.verden@evlka.de Bestehende Gesprächskreise bei Demenzerkrankungen siehe Kapitel 6.8. 75

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