Seniorenwegweiser Landkreis Verden

© ACP prod - Fotolia.com Deshalb werden häufig osteuropäische Pflegekräfte für diese Versorgung beschäftigt. Dies ist auch legal möglich, allerdings sind hierbei einige Regelungen zu beachten. Grundsätzlich gibt es vier unterschiedliche Alternativen ausländische Pflegekräfte zu beschäftigen, • als angestellte Haushaltshilfe oder Pflegekraft, dann hat man alle Pflichten eines Arbeitgebers • als Auftraggeber im Rahmen des Entsendemodells, in dem man eine Kraft beschäftigt, die bei einer Firma im Heimatland angestellt ist • über eine in Deutschland ansässige Vermittlungsagentur, die selbstständige oder im Ausland angestellte Kräfte vermittelt oder • in dem man einen Dienstleistungsvertrag mit einer selbständigen Pflegekraft schließt (Achtung: hierbei kann schnell eine Scheinselbstständigkeit vorliegen!) Sofern Sie hierzu genaueres erfahren möchten, können Sie sich beim Senioren- und Pflegestützpunkt (siehe Kapitel 1.1) oder der Arbeitsagentur in Bonn ZAV Info-Center informieren: À 0228 713 1313 | < www.zav.de. Empfehlenswert sind auch die Hinweise der Verbraucherzentrale unter www.verbraucherzentrale.de/wissen/ gesundheit-pflege/pflege-zu-hause/auslaendischebetreuungskraefte-wie-geht-das-legal-10601 Verhinderungspflege Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege fürlängstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung dafür ist, dass die zu vertretende Pflegeperson die häusliche Pflege bereits 6 Monate übernommen hat und der Pflegebedürftige mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Ggf. können Pflegezeiten, die bereits vor Begutachtung durch den MDK erbracht wurden, angerechnet werden. Die Pflegekasse zahlt 1.685 € pro Kalenderjahr, wenn die Ersatzpflege durch andere Personen als solche übernommen wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Diese Personen würden nur einen Betrag in Höhe des Pflegegelds erhalten. Diese Verhinderungspflege kann außerdem um bis zu 843 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege erhöht werden, diese wird dann entsprechend gekürzt. Die Verhinderungspflege kann auch durch einen Pflegedienst oder in einer stationären Einrichtung geleistet werden. Ab dem 1. Juli 2025 wird es einen Gemeinsamen Jahresbetrag für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539 € geben. Pflegebedürftige können den kalenderjährlichen Gesamtleistungsbetrag für beide Pflegeformen flexibel einsetzen. 73

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