Seniorenwegweiser Landkreis Verden

3ƌHJH ]X +DXVH Entlastungsbetrag Jeder Pflegebedürftige hat einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich für die Inanspruchnahme von Dienstleistern für Betreuung oder Unterstützung im Alltag, z. B. bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten. Personen mit Pflegegrad 1 können hierfür auch Grundpflege in Anspruch nehmen. Der Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen • der Tages- und Nachtpflege, • der Kurzzeitpflege, • von zugelassenen Pflegediensten (aber nicht für Körper / Grundpflege) oder • von einem vom Land Niedersachsen anerkannten Angebot zur Unterstützung im Alltag entstehen. Wird die Leistung innerhalb eines Kalenderjahres nicht verbraucht, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Angebote zur Unterstützung im Alltag sollen die pflegenden Angehörigen entlasten und den Pflegebedürftigen helfen möglichst lange in der häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag möglichst selbstständig bewältigen zu können. Dies sind Angebote • in denen ehrenamtliche Helferinnen und Helfer die Betreuung von Pflegebedürftigen in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen • zur gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung der Pflegepersonen • die dazu dienen, den Pflegebedürftigen bei der Bewältigung der Anforderungen des Alltags oder im Haushalt zu unterstützen. Anbieter von Hilfen zur Unterstützung im Alltag finden Sie unter Punkt 4.2. Pflegegeld Wird die Pflege durch Angehörige bzw. durch andere ehrenamtlich tätige Personen erbracht, so zahlt die Pflegekasse ein monatliches Pflegegeld an den Betroffenen. Dieser kann über die Verwendung des Pflegegeldes grundsätzlich frei verfügen und gibt das Pflegegeld regelmäßig an die ihn versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter. Die Höhe des Pflegegeldes ist vom Pflegegrad abhängig, wird aber erst ab PG 2 gezahlt. Eine Beratung durch Pflegefachkräfte eines Pflegedienstes oder anerkannter Beratungsstellen ist je nach Pflegegrad in unterschiedlicher Häufigkeit verpflichtend. Die Hälfte des Pflegegeldes wird für die Dauer einer Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen oder bei Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen fortgewährt. Pflegegrad Pflegegeld Beratung 1 – – 2 347 € halbjährlich 3 599 € halbjährlich 4 800 € vierteljährlich 5 990 € vierteljährlich 71

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