+LOIH ]XU 3ƌHJH Sofern Sie pflegebedürftig sind und Hilfe zu Hause benötigen oder in ein Pflegeheim ziehen wollen und die Kosten hierfür nicht vollständig aus Mitteln der Pflegeversicherung und Ihrem eigenem Einkommen und Vermögen gedeckt werden, können Sie ergänzende Leistungen beim Sozialhilfeträger beantragen. Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Hilfsmittel, Tagespflege, Kurzzeitpflege und Pflege im Heim. Den Leistungsantrag stellen Sie beim Landkreis Verden – Fachdienst Soziales $ Lindhooper Str. 67 | 27283 Verden (Aller) Hinsichtlich der Antragstellung berät Sie auch gerne der Senioren- und Pflegestützpunkt des Landkreises Verden (s. Kapitel 1.1) Wichtig! Die Leistungen der Hilfe können frühestens ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe beim Sozialhilfeträger bewilligt werden. Dies kann zunächst auch formlos erfolgen. Eine rückwirkende Bewilligung für einen Zeitpunkt vor der Bekanntgabe ist nicht möglich. 7.5 Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung Rundfunk und Fernsehen sind wichtige Informationsquellen und bedeuten eine wesentliche Möglichkeit, am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen und Isolation zu vermeiden. Danach kann sich jeder von der Gebührenpflicht befreien lassen, der bestimmte einkommensabhängige staatliche Sozialleistungen bezieht (z. B. Bürgergeld, Sozialhilfe / Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Auch gehörlose und blinde Menschen können sich aus gesundheitlichen Gründen befreien lassen. Empfänger von Blindenhilfe haben ebenfalls einen Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt wurde, haben Anspruch auf einen um ein Drittel ermäßigten Rundfunkbeitrag. Die Antragstellung erfolgt direkt bei der: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice | 50656 Köln 63
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