© Grycaj - Fotolia.com Hilfe zum Lebensunterhalt stellt den notwendigen Lebensunterhalt sicher für Personen, die vorübergehend (länger als sechs Monate, aber nicht dauerhaft) nicht erwerbsfähig sind. Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder dauerhaft erwerbsgemindert sind, erhalten Grundsicherung, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt Viele Personen müssen hohe Beträge an Zuzahlungen für Arzneimittel und ähnliches leisten. Um eine übermäßige Belastung zu vermeiden, wurde eine Grenze von 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens eingeführt. Wenn Sie diesen Betrag erreicht haben, können Sie von den restlichen Zuzahlungen in dem Kalenderjahr befreit werden. Sammeln Sie die Belege für die Zuzahlungen und stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung, wenn die 2 Prozent-Grenze erreicht ist. nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können. Eine Unterhaltsprüfung der Angehörigen findet in der Regel nicht statt. Weitere Auskünfte erteilt der Landkreis Verden – Fachdienst Soziales $ Lindhooper Str. 67 27283 Verden (Aller) À04231 15-420, -675 oder -833 Für Personen, die chronisch krank sind, gilt eine Belastungsgrenze von 1 % des jährlichen Bruttoeinkommens. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse. 7.1 Hilfe zum Lebensunterhalt/ Grundsicherung 7.2 Befreiung von der Zuzahlung bei Arzneimitteln usw. 61
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