3.3 Betreuungsverfügung Mittels einer Betreuungsverfügung kann schon im Vorfeld schriftlich festgelegt werden, wer, wenn nötig, als Betreuer bestellt werden und wie die Betreuung geführt werden soll. Sie können in einer solchen Verfügung verschiedene Regelungen treffen, die Ihnen wichtig sind. Zum Beispiel: Regelungen zu ärztlichen Behandlungen und zur Organisation der persönlichen Angelegenheiten, zum Aufenthalt (ob Sie in einem Heim gepflegt werden möchten, welches Heim Sie sich aussuchen würden) oder andere, Ihnen wichtige Wünsche für die Gestaltung Ihres weiteren Lebens. Grundsätzlich sind diese Wünsche durch das Vormundschaftsgericht und auch durch einen Betreuer zu beachten. Etwas anderes gilt, wenn diese Wünsche unrealistisch sind, Ihrem Wohl zuwiderlaufen oder eine Umsetzung dem Betreuer nicht zuzumuten ist. Eine Betreuungsverfügung bedarf keiner besonderen Form, allerdings sollte sie verständlich formuliert sein. Der Verfasser muss eindeutig erkennbar sein. Die Wünsche sollten differenziert und eindeutig geäußert werden. Falls Sie in der Betreuungsverfügung eine Person benennen, die zum Betreuer bestellt werden soll, sprechen Sie vorher mit dieser Person, ob sie zur Übernahme der gesetzlichen Betreuung bereit wäre. Datum und Ort der Unterschrift dürfen ebenso wenig vergessen werden wie die Unterschrift des Verfügenden. Eine Betreuungsverfügung kann bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden. Vordrucke zur Betreuungsverfügung können Sie im Internet unter www.bmjv.de beziehen. 3.4 Gesetzliche Betreuung Wenn jemand seine Angelegenheiten aufgrund von Krankheit, Unfall oder Behinderung nicht mehr selbst wahrnehmen kann und die notwendigen Angelegenheiten auch nicht durch unterstützende Maßnahmen von Familienangehörigen, Bekannten, sozialen Diensten oder Bevollmächtigten (siehe oben) besorgt werden können, kann eine gesetzliche Betreuung von dem jeweils zuständigen Amtsgericht eingerichtet werden. Das Wesen der gesetzlichen Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person ein gesetzlicher Vertreter (= Betreuer) bestellt wird. Hierbei handelt es sich nicht mehr – wie früher – um eine Entmündigung, sondern die Geschäftsfähigkeit des Betreuten bleibt durchaus erhalten. 29 ©Mediaphotos- AdobeStock.com
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