Eine Vorsorgevollmacht bedarf keiner besonderen Form, allerdings sollte sie verständlich formuliert sein. Zwingend erforderlich zu nennen sind der Name des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten sowie der Umfang der Vertretung. Datum und Ort der Unterschrift des Vollmachtgebers dürfen natürlich ebenso wenig vergessen werden wie dessen Unterschrift. Empfohlen wird, die Vordrucke des Nds. Justizministerium oder des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu nutzen (www. mj.niedersachsen.de oder www.bmjv.de). Man kann die Vorsorgevollmacht bei der zuständigen Betreuungsstelle oder bei einem Notar beglaubigen lassen. Eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht ist besonders dann sinnvoll, wenn eine Vertretung in Immobilien- oder Grundstücksangelegenheiten im Rahmen der Vollmacht erfolgen soll. Leider gibt es immer wieder Probleme mit Vorsorgevollmachten bei Banken und Sparkassen. Es kann daher die Notwendigkeit bestehen, Konto- oder Bankvollmachten direkt bei dem kontoführenden Geldinstitut zu erteilen. Eine umfassende Vorsorgevollmacht kann die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers entbehrlich machen und hat immer Vorrang vor einem gerichtlichen Betreuungsverfahren. Da der oder die von Ihnen Bevollmächtigte nicht vom Amtsgericht „überwacht“ wird, sollten Sie eine solche Vollmacht allerdings nie leichtfertig, sondern nur einer Person Ihres besonderen Vertrauens erteilen. Informationsbroschüren und Vordrucke zur Vorsorgevollmacht können Sie im Internet unter www.mj.niedersachsen.de oder www.bmjv.de beziehen. 3.2 Patientenverfügung In einer Patientenverfügung legen Sie bereits in gesunden Zeiten im Voraus fest, ob und wie Sie im Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit in bestimmten Situationen behandelt werden wollen. In erster Linie richtet sich die Patientenverfügung an die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt. Die in einer Patientenverfügung geäußerten Festlegungen für ärztliche Maßnahmen sind verbindlich, wenn Ihr erklärter Wille für eine aktuelle Lebens- und Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Beschreiben Sie die Krankheitssituation und den Zeitpunkt, an dem Sie eine bestimmte ärztliche Maßnahme zulassen oder ablehnen wollen, eindeutig und unmissverständlich. Bedenken Sie aber auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen: Eine aktive Sterbehilfe ist in jedem Fall ausgeschlossen. Die Formulierungen sollten – ggf. zusammen mit Ihrer Familie – wohl überlegt und am besten mit einem Arzt Ihres Vertrauens besprochen werden. Es empfiehlt sich, für den Notfall eine möglichst aktuelle Patientenverfügung schriftlich abzufassen. Überprüfen Sie später regelmäßig, ob die Patientenverfügung und der darin geäußerte Wille vor dem Hintergrund des medizinischen Fortschritts immer noch aktuell sind. Die Altersforschung hat belegt, dass eine Akzeptanz und Bewertung von Erkrankungen lebensabschnitts- und damit altersabhängig ist. Daher wird angeraten, die Patientenverfügung jährlich durch Ihre mit Datum versehene Unterschrift zu bestätigen. Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Wenn Sie einer bestimmten Vertrauensperson die Befugnis erteilen wollen, Sie im Ernstfall im Sinne Ihrer Patientenverfügung zu vertreten, können Sie in Ihrer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung darauf hinweisen. Informationsbroschüren zur Patientenverfügung können Sie im Internet unter www.bmjv.de beziehen. 28
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