5. SONSTIGE GESETZLICHE SOZIALLEISTUNGEN 5.1 Grundsicherung im Alter (SGB XII) Grundsicherung Hilfebedürftige Personen, die die Altersgrenze (Renteneintrittsalter) erreicht haben oder wegen einer bestehenden Erwerbsminderung auf Dauer ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können, haben Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben: • Personen, die die Altersgrenze (gesetzliches Rentenalter) erreicht haben und • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, • Personen, die das 18 Lebensjahr vollendet haben, in der Zeit, in der sie das Eingangs- verfahren und den Berufsbildungsbereich (z. B. einer WfB) durchlaufen oder während eines mit dem Budget für Ausbildung geförderten Ausbildungsverhältnisses wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen sicherstellen können. Mit Leistungen der Grundsicherung können also nur Personen unterstützt werden, deren Bedürftigkeit nachgewiesen ist. Der Umfang der Grundsicherung umfasst folgende Positionen: • den maßgebenden Regelbedarf des Leistungsberechtigten, • die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, • evtl. Mehrbedarfe, wie z. B. bei einer Gehbehinderung (Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis) sowie, • die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Zusatzbeiträgen und Vorsorgebeiträgen. Ein Grundsicherungsbezug setzt die Stellung eines entsprechenden Antrags voraus. Die Beratung sowie die Antragstellung erfolgen bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Wohnortes. Auskünfte erteilt: Landkreis Friesland Fachbereich Soziales und Senioren – Grundsicherung ã Schlosserplatz 3 · 26441 Jever 04461 919-0 Ø grundsicherung@friesland.de à www.friesland.de 56 Sonstige gesetzliche Sozialleistungen
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