32 Beruf und Pflege Sie möchten einen Pflegebedürftigen versorgen, haben aber wegen Ihrer Erwerbsarbeit wenig Zeit? Dann gibt es verschiedene Möglichkeiten sich vorübergehend der Pflege zu widmen. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Müssen Sie kurzfristig die Pflege in Ihrer Familie organisieren, haben Sie das Recht, für bis zu zehn Arbeitstage von ihrer Arbeit fernzubleiben. Für diese Zeit können Sie bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen ein Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von normalerweise 90 % ihres Nettolohns beantragen. Pflegezeit Wenn Sie einen Pflegebedürftigen pflegen möchten, der mindestens Pflegegrad 1 hat, können Sie sich bis zu 6 Monate ganz oder teilweise von Ihrer Arbeit freistellen lassen. Voraussetzung ist, dass Sie in einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten und Ihrem Arbeitgeber die Freistellung spätestens zehn Tage vor Beginn ankündigen. Um fehlendes Einkommen abzumildern, können Sie ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. Es ersetzt ca. die Hälfte ihres Einkommens. Das Darlehen wird in der Regel zurückgefordert. Familienpflegezeit Möchten Sie über eine längere Zeit Pflege und Beruf miteinander vereinbaren, können Sie für bis zu zwei Jahre Ihre Arbeitszeit reduzieren, jedoch nur auf mindestens 15 Wochenstunden. Diese Möglichkeit haben Sie aber nur, wenn Sie in einem Betrieb arbeiten mit mehr als 25 Beschäftigten. Die Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber beträgt acht Wochen. Auch für die Familienpflegezeit können Sie ein zinsloses Darlehen beantragen. Rentenbeiträge Die Pflegeversicherung zahlt unter bestimmten Bedingungen Beiträge zur Rentenversicherung für pflegende Angehörige. Sie dürfen die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben, und sie muss in häuslicher Umgebung erfolgen. Pflegende dürfen zudem nicht mehr als 30 Wochenstunden berufstätig sein. Bei Pflegegrad 1 werden generell keine Rentenbeiträge gezahlt. Um von der Regelung zu profitieren, muss der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 oder höher haben und er muss mindestens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen zu Hause versorgt werden. Haben Sie die Regelaltersgrenze bereits erreicht und beziehen eine volle Rente müssen Sie für den Erwerb von Rentenpunkten in die sogenannte Teilrente wechseln. Es ist möglich, zwischen 10 und 99 % der vollen Rente zu beantragen und gleichzeitig Rentenpunkte für die Übernahme der Pflege zu sammeln. Die Teilrente wird bei der Rentenversicherung beantragt. Unfallversicherung Wer als Pflegeperson einen nahestehenden Menschen in seiner häuslichen Umgebung pflegt, ist beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Erfasst sind dabei die Tätigkeiten, die auch in der Pflegeversicherung selbst als pflegerische Maßnahmen berücksichtigt werden sowie die Hilfen bei der Haushaltsführung. Ebenso besteht Unfallversicherungsschutz auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Ort der Pflegetätigkeit, wenn die oder der Pflegebedürftige in einer anderen Wohnung als die Pflegeperson wohnt.
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