25 Die Antragstellung eines Schwerbehindertenausweises erfolgt beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Moslerstr. 3 | 26122 Oldenburg | t 0441 2229-0 poststellelsoldenburg@ls.niedersachsen.de Oder wenden Sie sich an: Beauftragter für Menschen mit Behinderung des Landkreises Wittmund Herr Hans-Günther Kirchhoff Dohuser Weg 34 | 26409 Wittmund t 04462 86-1380 hans-guenther.kirchhoff@lk.wittmund.de Entsprechende Anträge sind auch erhältlich beim Landkreis Wittmund, Zentrum für Arbeit, Jugend und Soziales Dohuser Weg 34 | 26409 Wittmund Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren Rundfunk und Fernsehen sind, wie auch die Tagespresse, wichtige Informationsquellen und bedeuten eine wesentliche Möglichkeit, am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen und Isolation zu vermeiden. Danach kann sich jeder von der Gebührenpflicht befreien lassen, der bestimmte einkommensabhängige staatliche Sozialleistungen bezieht (z. B. Bürgergeld, Sozialhilfe / Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Auch gehörlose und blinde Menschen können sich aus gesundheitlichen Gründen befreien lassen. Empfänger von Blindenhilfe haben ebenfalls einen Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt wurde, haben Anspruch auf einen um ein Drittel ermäßigten Rundfunkbeitrag. Die Antragstellung erfolgt direkt bei der: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice | 50656 Köln Entsprechende Anträge sind auch erhältlich beim Landkreis Wittmund, Zentrum für Arbeit, Jugend und Soziales Dohuser Weg 34 | 26409 Wittmund Telefongebühren-Ermäßigung oder -Befreiung (Sozialtarif) Die Deutsche Telekom gewährt bedürftigen Personen nach Vorlage entsprechender Nachweise (Bescheinigung des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio über die Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht, bzw. Ermäßigung der Beitragspflicht, BAföGNachweis oder Kopie des Schwerbehindertenausweises) u. U. ebenfalls Vergünstigungen. Antragsvordrucke und Auskünfte in allen T-Punkten, unter t 0800 3301000 oder 0800 3302202 und im Internet unter www.telekom.de. Der Auftrag für den Sozialtarif ist an die Telekom Deutschland GmbH, Kundenservice, 53171 Bonn, zu senden. Leistungen der Krankenkassen Die Leistungen der Krankenkassen bei Hilfe- und Pflegebedürftigkeit müssen medizinisch notwendig und ärztlich verordnet sein. Die häusliche Krankenpflege kann verordnet werden, wenn mit ihr die Krankenhauspflege vermieden oder verkürzt werden soll und wenn sie erforderlich ist, um das Ziel der ärztlichen Behandlung abzusichern. Es besteht ein Anspruch für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit. Verordnet werden können nach der Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen:
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