Senioren-Ratgeber Landkreis Wittmund

© Tasha Cherkasova - shutterstock.com 22 Bürgergeld (Sozialgesetzbuch II) Solange Sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dem Grunde nach erwerbsfähig sind, können Sie Bürgergeld erhalten, wenn Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Weitere Auskünfte erteilt der Fachbereich Jobcenter des Landkreises Wittmund Dohuser Weg 34 | 26409 Wittmund t 04462 86-8400 | jobcenter@lk.wittmund.de Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch XII) a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Menschen, die die Altersgrenze erreicht haben oder auf Dauer voll erwerbsgemindert sind, können Grundsicherungsleistungen erhalten, wenn ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Kinder werden in der Regel nicht zum Unterhalt herangezogen. b. Hilfe zum Lebensunterhalt Personen, die die Altersgrenze nicht erreicht haben und die vorübergehend voll erwerbsunfähig sind, haben Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. c. Hilfe zur Pflege Personen, die pflegebedürftig aber nicht pflegeversichert sind, können Hilfe zur Pflege erhalten, wenn ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreicht diesen besonderen Bedarf zu decken. Auch Personen, bei denen die Leistungen der Pflegeversicherung und ihr eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreichen um den Bedarf an Pflege zu sichern, können Hilfe zur Pflege erhalten. Anders als die Leistungen der Pflegekasse, sind die Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Regel nicht auf Höchstbeträge begrenzt. d. Hilfen nach den Kapiteln 5, 8 und 9 SGB XII Soweit Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um Ihre besondere Bedarfssituation zu decken, haben Sie ggf. Anspruch auf entsprechende Leistungen. Das Gesetz sieht folgende besondere Bedarfssituationen vor: • Hilfe zur Gesundheit • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten • Hilfe in anderen Lebenslagen, z. B. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Bestattungskostenbeihilfe oder Blindenhilfe. Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich nachrangig. Vorrangig sind die Leistungen anderer Träger (z. B. Rentenkasse, Pflegekasse, Wohngeldstelle etc.) und Selbsthilfe oder Familienhilfe (z. B. Einsatz von Einkommen und Vermögen). Die Sozialhilfe muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Ausnahmen sind Darlehen, Kostenersatz bei schuldhaften Verhalten und Kostenersatz durch Erben.

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