Senioren-Wegweiser Stadt Oldenburg

08. Leben bis zuletzt Unabhängig vom Alter können bei jedem Menschen Situationen eintreten, in denen er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Jedem steht laut Selbstbestimmungsrecht zu, für den Fall der Geschäftsunfähigkeit aufgrund Krankheit oder Alter in persönlichen Angelegenheiten vorzusorgen. Noch in gesunden Tagen sollte geklärt werden, wer den Betroffenen rechtlich vertritt sowie in seinem Namen handelt und entscheidet. Verschiedene Möglichkeiten bieten sich an: Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Zum Verfassen der Willensäußerungen empfiehlt sich eine Beratung durch einen Notar oder Rechtsanwalt, ebenso durch Betreuungsvereine und Sozialdienste der Krankenhäuser bzw. Seniorenheime. Betreuungsverfügung Bei der Betreuungsverfügung handelt es sich um eine für das Vormundschaftsgericht bestimmte Willensäußerung einer Person für den Fall der Anordnung einer Betreuung. Es ist also eine persönliche und selbstbestimmte Vorsorge für den Fall, dass der Patient nicht mehr fähig ist, sich um seine eigenen Angelegenheiten zu kümmern. Von Vorteil ist, dass diese Verfügung nur greift, wenn es tatsächlich erforderlich wird (§ 1896 BGB). Der genannte Betreuer wird den Verfasser lediglich in rechtlichen Aufgaben vertreten, die er selbst nicht mehr bewältigen kann. Das örtlich zuständige Amtsgericht prüft den gewünschten Vertreter auf Eignung für die Aufgabe. ImDokument kann der Betroffene z. B. festlegen, wer zum Betreuer bestellt werden soll und wer nicht (§ 1897 Abs. 4 BGB), wo sich der eigene Wohnsitz befinden soll (§ 1901 Abs. 3 BGB) und in eingeschränktem Maß der die Verwaltung des Vermögens (§ 1804, §§ 1806 ff. BGB). Patientenverfügung Die Patientenverfügung beinhaltet Regelungen zu ärztlichen Maßnahmen, die seitens des Verfassers gewünscht bzw. abgelehnt werden. Den Inhalt der Verfügung kann der Verfasser zu jedem Zeitpunkt komplett oder teilweise ändern. Ärzte müssen sich an die Festlegungen der verbindlichen Patientenverfügung halten, wenn die beschriebene Lebens- bzw. Behandlungssituation eintritt. Die schriftliche Verfügung sollte eine Eingangsformel, Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift enthalten, des Weiteren Angaben zur Situation, in der die Patientenverfügung gelten soll, sowie exakte Vorgaben zu z. B. lebenserhaltenden Maßnahmen, Schmerz- und Symptombehandlung und zu künstlicher Ernährung. Auch Wünsche zu Sterbeort und -begleitung, etwa zum Sterben in vertrauter Umgebung, Aussagen zur Verbindlichkeit, zur Auslegung, zur Durchsetzung und zum Widerruf, Hinweise auf weitere Vorsorgeverfügungen oder Organspende sollten enthalten sein. Eine Schlussformel mit Datum und Unterschrift beendet das Dokument. Etwa alle zwei Jahre sollte die Patientenverfügung mit Datum und Unterschrift aktualisiert werden. Greift hier eine Betreuungsverfügung, prüft der Betreuer oder Bevollmächtigte, ob die Bestimmungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Vorsorgevollmacht Mit der Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson des Patienten für den Fall der Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit des Vollmachtgebers ermächtigt, in bestimmten Bereichen zu entscheiden. Der Bevollmächtigte vertritt den Willen des aktuell nicht mehr einwilligungsfähigen Vollmachtgebers. Dieser kann dem Beauftragten die Vollmacht jederzeit wieder entziehen oder sie inhaltlich verändern. Der Inhalt des Dokuments kann sich z. B. auf Bereiche wie Verträge, Bankangelegenheiten, den Einzug in ein Pflegeheim oder persönliche Wünsche beziehen. Beim Thema Gesundheit muss für den Bevollmächtigten ausdrücklich die Befugnis formuliert werden, in ärztliche Maßnahmen einzuwilligen oder sie zu untersagen. Das gilt ebenfalls für eine Vollmacht hinsichtlich des Aufenthaltes, damit der Bevollmächtigte über eine Heimunterbringung entscheiden darf. Beratung und Informationen erhalten Sie bei der Betreuungsstelle der Stadt Oldenburg Stau 73, 0441 235-2503 https://www.oldenburg.de/startseite/ buergerservice/osiris/anliegen-a-z/ dienstleistung/show/betreuungsrecht.html 49

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