Familieninfo Stadt Tornesch

Vorsorge treffen durch eine Betreuungsverfügung Mit einer Betreuungsverfügung treffen Sie Vorsorge im Falle Ihrer Betreuungsbedürftigkeit, d. h. Sie hinterlegen, welche Person für Sie vom Gericht als Betreuer eingesetzt werden soll. Sofern keine weiteren Vollmachten vorliegen, würde das Gericht im Falle Ihrer Betreuungsbedürftigkeit prüfen, in welchen Bereichen eine Betreuung einzurichten ist und ob die von Ihnen benannte Person als Betreuer geeignet ist. In der Betreuungsverfügung können Sie zudem detailliert beschreiben, in welchem Sinne die von Ihnen benannte Person als Betreuer einzelne Aufgabenbereiche (Vermögensvorsorge, Gesundheitsvorsorge, etc.) ausüben soll. Der eingesetzte Betreuer ist verpflichtet, nach Anordnung der Betreuung ein Vermögensverzeichnis zu erstellen und in regelmäßigen Abständen dem Gericht über die durchgeführten Rechtshandlungen zu berichten. Eine Betreuungsverfügung ist sinnvoll, wenn Sie keine Angehörigen haben und auch sonst niemanden kennen, dem Sie eine Vollmacht anvertrauen mögen. So können Sie z. B. auch bestimmen, im Falle Ihrer Betreuungsbedürftigkeit einen Mitarbeiter des Betreuungsvereins zum Betreuer zu bestellen. Verein für Betreuung und Selbstbestimmung im Kreis Pinneberg e. V. VKoppelstr. 30 | 25421 Pinneberg v 04101 514619 | n www.btv-pbg.de Auskünfte erhalten Sie auch beim VAmtsgericht Elmshorn v 04121 2320 oder bei jedem Notar Vorsorgevollmacht Eine wirksame Vollmacht können Sie nur erteilen oder widerrufen, solange und soweit Sie geschäftsfähig sind. Mit der Vorsorgevollmacht legen Sie fest, in welchen Bereichen die bevollmächtigte Vertrauensperson im Falle Ihrer Verhinderung tätig werden soll. Sie können beispielsweise festlegen, dass Ihre Vermögensangelegenheiten von dem Bevollmächtigten geregelt werden sollen. Es ist auch „Personensorge“, d. h. Entscheidungen in gesundheitlichen Fragen, über Ihren Aufenthaltsort und über Ihre Wohnungsangelegenheiten, zu erteilen. Hier sollten Sie sich genau überlegen, Ihren Willen festzulegen und der bevollmächtigten Person Ihre Haltung beispielsweise in medizinischen Fragen darzulegen, damit entsprechend Ihrer Lebenseinstellung und ethischen Vorstellungen gehandelt werden kann. Eine Vorsorgevollmacht sollten Sie nur einer Person erteilen, der Sie absolut vertrauen! Die Vollmacht sollte in schriftlicher Form vorliegen, mindestens das Datum und Ihre Unterschrift sollte von Ihnen geleistet werden. Es gilt jedoch zu bedenken, dass Banken und Sparkassen nur bankseitig erteilte Vollmachten anerkennen, d. h. Sie müssen mit Ihrer Vertrauensperson bei Ihrer Bank oder Sparkasse vorstellig werden und dort erklären, wer Zugang zu Ihren Konten haben soll. Fachliche Beratung erhalten Sie auch bei einem Notar oder Rechtsanwalt Ihres Vertrauens und bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht/Vormundschaftsgericht. www.semmelhaack.de | vermietung.nord@semmelhaack.de | 04121 48 74 - 0 Wohnkonzepte schaffen WIR STELLEN DEN MENSCHEN IN DEN MITTELPUNKT Wohnungsunternehmen 22 ÄLTER WERDEN IN TORNESCH

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