Gesetzliche Sozialleistungen – Finanzielle Hilfen Sozialhilfe Die Sozialhilfe richtet sich auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) nach der individuellen Lebenslage und Notsituation des Einzelnen. Sozialhilfe kann erhalten, wer sich nicht mit eigenem Einkommen oder Vermögen selbst helfen kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern wie Krankenkasse, Pflegekassen, Rententrägern, den Jobcentern nach dem Sozialgesetzbuch II usw. bekommt. Die Sozialhilfe umfasst die › Hilfe zum Lebensunterhalt › Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung › Hilfen zur Gesundheit › Eingliederungshilfe für behinderte Menschen › Hilfe zur Pflege › Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten › Hilfe in anderen Lebenslagen sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung. Die Leistungen werden als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht. Hilfe zum Lebensunterhalt Die Hilfe zum Lebensunterhalt sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die bei Bedürftigkeit sonst keine ausreichenden Leistungen erhalten. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Erwerbsfähige Personen im Alter zwischen 15 und 65 Jahren und 8 Monaten, die einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld II haben, erhalten keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII. Gleiches gilt für Personen, die einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Personen, die weniger als 3 Stunden täglich erwerbsfähig sind für länger als 6 Monate, jedoch nicht auf Dauer. Dazu zählen z. B. Bezieher einer Zeitrente wegen Erwerbsminderung, längerfristig Erkrankte oder auch in Einrichtungen betreute Menschen in Betracht. › Hilfen zur Pflege › Hilfe in anderen Lebenslagen › Eingliederungshilfen für behinderte Menschen Die Gewährung der Hilfen setzt eine besondere Lebenssituation wie beispielsweise eine Krankheit, eine Pflegebedürftigkeit oder eine Behinderung voraus. Sie kommen auch dann in Betracht, wenn man in der Lage ist, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Bei Anträgen zu Eingliederungshilfen für behinderte Menschen wenden Sie sich bitte an den Kreis Pinneberg v 04121 45020. Beratung und Hilfe bei Antragstellungerhalten Sie im Rathaus: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Die Grundsicherung ist eine eigenständige, bedarfsorientierte Sozialleistung nach Kapitel 4 des Sozialgesetzbuches XII zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung. Sie geht der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) vor. Anspruchsberechtigt sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die › das 65. Lebensjahr und 4 Monate** alt sind oder › das 18. Lebensjahr vollendet haben, voll erwerbsgemindert sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. ** ab 2020: 65. Lebensjahr und 9 Monate Die Grundsicherung bedarf eines Antrages und ist einkommens- und vermögensabhängig. Im Unterschied zur Sozialhilfe wird auf einen Rückgriff auf die unterhaltspflichtigen Angehörigen verzichtet. Anträge auf Grundsicherung können im Rathaus gestellt werden: Amt für soziale Dienste Herr Koppers V2. OG, Zimmer 213 v 04122 9572-207 Frau Büchner VOG, Zimmer 212 v 04122 9572-212 asozialamt@tornesch.de Kranken- und Rentenversicherung Das System der Sicherung im Krankheitsfall in der Bundesrepublik Deutschland wird getragen durch die gesetzliche sowie private Krankenversicherung und sonstige Sicherungssysteme (z. B. Unfall- und Rentenversicherung, Sozialhilfe, Kriegsopferversorgung, Beihilfe, Heilfürsorge von Polizei und Bundeswehr). Der Leistungskatalog umfasst die Förderung der Gesundheit, die Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten, ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen. Die Beratung und Leistungsgewährung erfolgt durch die zuständige Krankenkasse. Die Rentenversicherung sichert vor allem das Leben im Alter, schützt bei frühzeitiger Erwerbsminderung oder -unfähigkeit und sichert den Ehepartner und die Kinder bei Tod des Versicherten ab. Der Leistungskatalog beinhaltet nicht nur die Zahlung von Renten an Versicherte und Hinterbliebene, sondern insbesondere auch Leistungen zur Rehabilitation und Krankenversicherung der Rentner. Das Rentenrecht ist sehr umfangreich und es ist schwierig, sich in den komplizierten Sachverhalten zurecht zu finden. Wenn Sie Fragen zur Rentenantragsstellung oder allgemein zu Ihrem Rentenanspruch haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger oder an nebenstehende Adressen. 20 ÄLTER WERDEN IN TORNESCH
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